Recht

Neue Arbeitsstelle – neues Glück?

Die Probezeit schützt beiderseits vor Überraschungen. Aber es gibt einiges zu beachten.

bü | Einem neuen Arbeitsverhältnis geht regelmäßig eine Probezeit voraus, die beide Seiten vor späteren Überraschungen schützt. In dieser Zeit haben Arbeitgeber wie Arbeitnehmer Gelegenheit herauszufinden, ob die „Chemie“ zwischen ihnen stimmt und ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich ist.

Grundsätzlich gilt gleiches Recht wie bei Dauerarbeitsverhältnissen. Das gilt allerdings nur eingeschränkt für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, weil hier in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses die Krankenkasse mit der Zahlung von Krankengeld am Zuge ist. Es gibt allerdings mehrere Sonderregelungen, die im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sind.

Art der Probezeit – Eine Probezeit kann dem eigentlichen Arbeitsverhältnis vorangehen („endbefristet“ sein); sie endet, ohne dass das Arbeitsverhältnis gekündigt werden müsste. Oder: Das von vornherein nicht befristete Arbeitsverhältnis bleibt nahtlos bestehen, wenn während der Probezeit keine Kündigung ausgesprochen wird.

Dauer der Probezeit – Im Normalfall wird eine Probezeit von drei bis sechs Monaten vereinbart (je nach den Ansprüchen des neuen Arbeitsplatzes); im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter ist geregelt, dass die ersten drei Monate eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. Diese kann vertraglich verlängert werden. Bei Auszubildenden sieht das Gesetz eine Probezeit von mindestens einem und maximal vier Monaten vor, vier Monate sind die Regel. Der Apotheken-Tarifvertrag äußert sich dazu nicht.

Krankheit – Fällt der Arbeitnehmer in der Probezeit für längere Zeit wegen Krankheit aus, so kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Testphase entsprechend verlängert wird. Weitet sich dadurch die Probezeit auf über sechs Monate aus, so gilt automatisch der gesetzliche Kündigungsschutz, der eine Entlassung durch den Arbeitgeber erschweren würde.

Verdienst – Ist das Gehalt tarifgebunden, so darf in der Probezeit nicht weniger gezahlt werden. Zahlt der Arbeitgeber übertariflich, so kann vorgesehen sein, dass das Gehalt erst nach der Probezeit aufgestockt wird.

Kündigungsfristen – Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass während der Probezeit sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen können. Im Tarifvertrag für Apotheken ist davon abweichend geregelt, dass bei einer dreimonatigen Probezeit eine Kündigungsfrist von einer, bei einer längeren Probezeit eine Frist von zwei Wochen gilt.

Urlaub – Auch in den Probemonaten wird schon Urlaub angesammelt (pro Monat 1/12 des Jahresurlaubs). Freinehmen darf man bei einem neuen Arbeitgeber aber theoretisch auch schon innerhalb dieser Eingewöhnungszeit, wobei der Kulanz des Chefs keine Grenzen gesetzt sind. Wird das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit nicht fortgesetzt, so wird der angesparte Urlaub ausgezahlt. 

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