Gesundheitspolitik

BGH setzt sich noch einmal mit Apotheken-Boni auseinander

BERLIN (ks) | Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in der vergangenen Woche erneut mit der Frage befasst, ob EU-ausländische Apotheken ihren Kunden für die Rezepteinlösung Boni gewähren dürfen. Unter anderem waren noch mehrere Verfahren gegen die Europa Apotheek Venlo (EAV) anhängig. Wenig überraschend ist das Ergebnis: Die Verfahren wurden überwiegend für erledigt erklärt – schon weil der Gesetzgeber mittlerweile für eine Klarstellung gesorgt hat. Nur einen Fall wird der BGH noch entscheiden. Hier geht es um das Vorteil24-Modell, bei dem der Kunde das in den Niederlanden bestellte Arzneimittel in einer deutschen Apotheke abholt.

Eigentlich schien die Sache bereits mit dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 22. August 2012 geklärt. Das höchste deutsche Richtergremium hatte entschieden, dass die deutschen Arzneimittelpreisvorschriften auch auf Rx-Arzneimittel anwendbar sind, die Apotheken mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege des Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben. Noch vor diesem Beschluss war auch die christlich-liberale Regierungskoalition aktiv geworden und hatte eine Änderung im Arzneimittelgesetz vorangetrieben: Seit rund einem Jahr ist gesetzlich klargestellt, dass auch EU-ausländische Apotheken, die nach Deutschland versenden, die Arzneimittelpreisverordnung zu beachten haben. Damit sind Rx-Boni für DocMorris, EAV & Co. – ebenso wie für deutsche Apotheken tabu. Bis vor Kurzem konnten sie sich noch darauf berufen, eine wettbewerbsrechtlich relevante Spürbarkeitsschwelle nicht zu überschreiten – doch selbst hier hat der Gesetzgeber mittlerweile durch eine Änderung im Heilmittelwerbegesetz eine schärfere Linie gezogen.

Dennoch: Es waren noch einige Revisionsverfahren anhängig, die der BGH am 9. Oktober gemeinsam verhandelte. Angesichts der nunmehr eindeutigen Rechtslage erklärten die Parteien jedoch fast alle Verfahren für erledigt. Darunter auch eine Klage, mit der das Versandhandelsunternehmen Otto GmbH & Co. KG in Anspruch genommen wurde. Dieses hatte unter anderem durch einen Einleger in seinem Katalog für die EAV geworben, die wiederum Rx-Boni versprach.

Offen ist nur noch ein Verfahren (Az.: I ZR 79/10), das die Wettbewerbszentrale gegen drei Apotheken in Nordrhein-Westfalen führt. Diese hatten ihren Kunden in Zusammenarbeit mit der niederländischen Montanus-Apotheke Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente angeboten. Der Kunde konnte die bestellten Arzneimittel dann entweder in Holland oder in der deutschen Apotheke abholen. Einige Apotheken der Linda-Kooperation hatten sich an diesem Modell beteiligt. Linda nahm hiervon jedoch Abstand, als der Gesetzgeber klarstellte, dass auch ausländische Versandapotheken der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, wenn sie an deutsche Kunden versenden. Ihr Urteil in dieser speziellen Konstellation wollen die Karlsruher Richter erst am 22. Januar 2014 verkünden. 

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