Recht

Herstellerabschläge an PKV rechtens

LG München hält Gesetz über Rabatte für Arzneimittel für verfassungskonform

Berlin (ks) | Das Landgericht München hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die gesetzlichen Herstellerabschläge auch auf private Krankenversicherungen (PKV) zu übertragen sind. Entsprechend wies es die Klage eines Arzneimittelherstellers gegen ein PKV-Unternehmen ab, mit der dieser festgestellt wissen wollte, dass er zu den Rabattzahlungen nicht verpflichtet ist. Er hält eine Übertragung der für gesetzliche Kassen geltenden Regelungen auf private Versicherer für verfassungswidrig. (Urteil des Landgerichts München I, Az: 29 O 18909/12; nicht rechtskräftig)

Im Rahmen des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes hatte der Gesetzgeber auch das „Gesetz über Rabatte für Arzneimittel“ (AMRabG ) eingeführt. Ein kurzes Gesetz, das im Wesentlichen bestimmt, dass Pharmaunternehmen nicht nur an die gesetzlichen Kassen Abschläge leisten müssen, sondern auch an PKV und Beihilfeträger.

Hiergegen wendet sich im vorliegenden Fall das klagende Unternehmen. Es hält die Regelungen für verfassungswidrig und damit für nichtig. Doch die Kammer des Landgerichts ist der Auffassung, das fragliche Gesetz sei verfassungskonform. Insbesondere verstoße das AMRabG nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG normierte Berufsfreiheit – sie seien vielmehr als Berufsausübungsregelungen gerechtfertigt. Die Verpflichtung der Arzneimittelhersteller zur Gewährung von Abschlägen nach dem AMRabG diente beachtlichen Gemeinwohlinteressen, so das Gericht. Das Gesetz solle einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz auch außerhalb des GKV-Systems schaffen. Dies sei ein verfassungslegitimes Ziel, da sich der Gesetzgeber auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), berufen könne – und zwar auch im Bereich der PKV. Schließlich handele es sich bei der PKV unabhängig von der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherten nicht etwa um eine normale Risikoversicherung, sondern um eine Versicherung zur Abdeckung eines in besonderer Weise elementaren Risikos.

Die Regelungen des AMRabG seien auch geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen. So bestimmt das Gesetz, dass die Abschläge der Hersteller von den PKV-Unternehmen ausschließlich dazu verwendet werden dürfen, Prämienerhöhungen für die Versicherten zu vermeiden oder zu begrenzen. Da die Arzneimittelkosten eine nicht unwesentliche Grundlage der Prämienberechnung darstellten, sei die Maßnahme geeignet zur Sicherung eines bezahlbaren Krankenversicherungsschutzes. Für erforderlich durfte der Gesetzgeber die Maßnahme halten, da in der Vergangenheit die Kosten der PKV für Arzneimittel erheblich gestiegen waren. Nicht zuletzt seien die Regelungen des AMRabG auch zumutbar. Im Vergleich zu den Abschlägen zugunsten der GKV seien die Belastungen infolge der geringeren Anzahl privat Krankenversicherter tragbar. Gleichzeitig profitierten die Arzneimittelhersteller durch den regelmäßig umfassenderen Leistungskatalog der privaten Kassen im Bereich der erstatteten Arzneimittel.

Nicht zuletzt sei auch die Regelung, nach der zur Ermittlung der Abschläge auf vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen beruhende Selbst- oder Eigenbehalte nicht zu berücksichtigen sind, mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Regelung war erst nachträglich – mit dem dritten AMG-Änderungsgesetz in diesem Sommer – eingeführt worden. Dass sie zum 1. Januar 2011 rückwirken soll, ist für die Münchener Richter nicht problematisch: Es fehle an einem schutzwürdigen Vertrauen in eine vor Einführung der Neuregelung geltende abweichende Rechtslage.

Gegen das Urteil ist nun noch die Berufung vor dem Oberlandesgericht München möglich.

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