Recht

Behinderten-Autos gibt es auch für Kinder

(bü). Die auf einem abgelegenen Bauernhof lebende Familie hatte für ihren Sohn die Beschaffung eines behindertengerechten Autos beantragt. Die Sozialbehörde lehnte das Begehren allerdings ab, da das Kind erst zehn Jahre alt und diese Hilfe grundsätzlich nur für Maßnahmen zur Eingliederung in das Arbeitsleben gewährt würde. Für das Sozialgericht München griff die Auslegung der entsprechenden Verordnung jedoch zu kurz, da die gesetzlichen Voraussetzungen bereits dann erfüllt seien, wenn das Kind für eine zukünftig arbeitsmäßige Eingliederung auf das Auto der Eltern zurückgreife. Hierzu gehören einerseits Gründe der gesamten Lebensführung, wie zum Beispiel Einkaufsfahrten, Verwandtenbesuche, die Teilnahme an Gottesdiensten oder Arztbesuche. Andererseits sei unerheblich, ob es sich um einen höheren Bedarf als den eines nicht behinderten Kindes handele oder die ländliche Wohnlage ursächlich sei.


(SG München, S 48 SO 485/10)



AZ 2013, Nr. 4, S. 4

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.