Gesundheitspolitik

GKV-Spitzenverband regelt Schuldenerlass

BMG genehmigt Verfahrensgrundsätze

BERLIN (jz)| Seit August ist das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ – kurz: Beitragsschuldengesetz – in Kraft. Es sieht für einzelne Versichertengruppen den Erlass bzw. die Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen vor. Die nähere Ausgestaltung hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) dem GKV-Spitzenverband übertragen. Die beschlossenen Verfahrensgrundsätze hat das BMG letzte Woche genehmigt.

Sie seien die notwendige Grundlage dafür, dass die gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren einheitlich und zügig in die praktische Anwendung bringen könnten.

Die „Einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden“ des GKV-Spitzenverbands regeln, dass Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), deren Mitgliedschaft bereits bis zum 31. Juli 2013 festgestellt wurde, alle Beitragsrückstände, die in der Zeit zwischen Beginn der Versicherungspflicht – frühestens 1. April 2007 – und der Meldung bei der Krankenkasse angefallen sind, sowie die darauf entfallenden Säumniszuschläge vollständig erlassen werden. Gleiches gilt für diejenigen, die ihre Versicherung noch bis zum 31. Dezember 2013 anzeigen. Wird die Versicherung ab Beginn des nächsten Jahres angezeigt, werden eventuell angehäufte Beitragsschulden zwar nicht mehr erlassen, aber die für den Nacherhebungszeitraum nachzuzahlenden Beiträge ermäßigt. Der ermäßigte Beitrag wird dabei auf Grundlage einer fiktiven beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von zehn Prozent der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) berechnet. Säumniszuschläge, die auf die Beitragsforderungen für den Nacherhebungszeitraum zu erheben wären, werden ebenfalls vollständig erlassen.

Voraussetzung für einen Erlass bzw. eine Ermäßigung der Beitragsschulden ist in allen drei Fällen, dass die Betroffenen (ausgenommen sind mitversicherte Familienangehörige) im Nacherhebungszeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen haben bzw. auf eine nachträgliche Kostenübernahme oder Kostenerstattung durch die Kasse verzichten. Beiträge können außerdem nur erlassen bzw. ermäßigt werden, wenn der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate umfasst.

Darüber hinaus gilt laut dem neuen Gesetz für freiwillig und für nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherte künftig ein einheitlicher Säumniszuschlag von einem Prozent – der zum 1. April 2007 eingeführte erhöhte Säumniszuschlag von fünf Prozent entfällt.

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