Recht

„Mobbing“ muss „zielgerichtet“ betrieben werden ...

bü | Will ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber wegen Mobbings Schadenersatz fordern, genügt es nicht, dafür „Einzelakte“ aufzulisten, durch die er sich gedemütigt gefühlt hat. Solche Vorkommnisse können - für sich genommen – „unbedenklich, neutral oder jedenfalls nicht haftungspflichtig“ sein. Nur die Gesamtschau ist maßgebend. Das Oberlandesgericht München: Es ist jedoch zu beachten, dass auch andauernde Konflikte und Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz nicht mit einem Mobbing verwechselt werden dürfen. Sind Menschen Tag für Tag am gemeinsamen Arbeitsplatz in derselben Abteilung tätig, dann kommen fast zwangsläufig Konflikte und Emotionen auf. Und nicht jede ‚unpassende Bemerkung‘ und Vorgehensweise eines Vorgesetzten, nicht jede für den Mitarbeiter nachteilige dienstliche Entscheidung und nicht jede Unhöflichkeit eines Vorgesetzten erfüllten bereits den Tatbestand des haftungspflichtigen Mobbings. Solche Verhaltensweisen und Entscheidungen gehören „zur sozialen Realität“, die ein Arbeitnehmer hinnehmen muss, „solange sich diese nicht als zielgerichtete, systematische Kampagne“ gegen ihn darstellen.

(OLG München, 1 U 899/12)

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