Wirtschaft

Die Kompetenz des Apothekers – bei Steuerfragen unberücksichtigt?

Ein Kommentar von Uwe Hüsgen

Dipl.-Math. Uwe Hüsgen, Essen, langjähriger Geschäftsführer des Apothekerverbandes Nordrhein e.V.,E-Mail: uwe.huesgen@web.de

Man glaubt es nicht: Nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 2013 (Aktenzeichen 5 K 2157/12) können Ausgaben für Medikamente für die Hausapotheke (wie z.B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Damit stehen aus gesundheitspolitischer Sicht Steuerrechtsprechung und Präventionspolitik in einem eklatanten Widerspruch, von der Missachtung apothekerlicher Kompetenz ganz zu schweigen!

Zum Hintergrund:

Aufgrund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gilt: „Versicherte haben [zunächst] Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, …“ (vgl. § 31 Abs. 1 SGB V). Mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) zum 1.1.2004 [sind] „Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel … von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen.“ Dieser Ausschluss war und ist weder medizinisch noch pharmazeutisch zu begründen, sondern damit ausschließlich eine – gesundheitspolitisch bedenkliche – Kostendämpfungsmaßnahme.

Zum konkreten Fall:

Geht ein gesetzlich Krankenversicherter aus Gründen gesundheitlicher Vorsorge (Prävention!) in die Apotheke, um seine Hausapotheke den Bedürfnissen entsprechend auszustatten, kann er diese Ausgaben laut rechtskräftigem Urteil nicht steuerlich geltend machen. Und das, obwohl der Apotheker im Rahmen seiner Beratungsfunktion bei (erkennbarem Irrtum oder sonstigen) pharmazeutischen Bedenken ein gewünschtes Arzneimittel nicht an den Kunden abgeben darf (vgl. § 17 Abs. 5 ApBetrO).

Steuerlich geltend machen kann der Versicherte wohl aber seine Ausgaben, wenn er vorher zum Arzt geht und sich dort ein z.B. Grünes Rezept für diese Arzneimittel ausstellen lässt. Eine zeitträchtige Angelegenheit für den Versicherten und eine kostenträchtige Ausgabe für die gesetzliche Krankenkasse. Und zugleich eine Ohrfeige für die Apotheker, deren Kompetenz im Rahmen der Urteilsfindung des Gerichtes wohl in keiner Weise Berücksichtigung gefunden hat.

Es wird Zeit, dass die Apotheker den politisch und juristisch Verantwortlichen in diesem Land ihre Kompetenz (mehr als bisher) verdeutlichen und im Sinne ihrer Patienten speziell auf Grundlage dieses Urteils für eine steuerliche Geltendmachung von Arzneimittelausgaben auch außerhalb von ärztlichen Verordnungen – ggf. unter Berücksichtigung bestimmter Arzneimittelrichtlinien – eintreten, kämpfen!

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