Gesundheitspolitik

Nacht- und Notdienstfonds: Die Umsetzung rollt an

Sonderbelege "Selbsterklärung" kommen später

Berlin (ks). Am 1. August ist das Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) in Kraft getreten. Seither wurde seitens des Deutschen Apothekerverbands (DAV) Aufbauarbeit geleistet. Insbesondere galt es, die Stammdaten der Apotheken zu sammeln und jeder Apotheke eine eindeutige Fonds-Ident-Nummer zuzuteilen. Zudem hat der neu errichtete Nacht- und Notdienstfonds des DAV ein eigenes Büro in Berlin Mitte bezogen. Diesen Montag sollten die Apotheken erstmals ihren PKV-Absatz melden – doch dieser Termin war nicht einzuhalten.

Seit diesem Monat bekommen Apotheken 16 Cent mehr für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel – doch dieses Geld wird über die Rechenzentren direkt an den Nacht- und Notdienstfonds durchgereicht. Die Apotheken waren bereits bis Ende Juli aufgefordert, ihren Rechenzentren eine Einverständniserklärung zu übermitteln – nur so sind diese berechtigt, die erforderlichen Stammdaten an den Fonds weiterzuleiten.

Mit der Abgabe der Einverständniserklärung haben Apotheken ihren Part geleistet, soweit es um die Abrechnung von GKV-Rezepten geht. Anders sieht es bei Rezepten aus, die zulasten der PKV gehen. Hier müssen Apotheken nun an jedem ersten Werktag eines Monats eine Selbstauskunft über die Zahl der abgegebenen Arzneimittel abgeben. Dazu bedrucken sie über ihre Warenwirtschaftssysteme den Sonderbeleg "Selbsterklärung" und reichen diesen mit dem normalen Rezeptgut bei ihrem Rechenzentrum ein.

Am heutigen Montag, dem 2. September, werden die Apotheken den Sonderbeleg allerdings noch nicht ausfüllen können. Letzte Woche informierte der Errichtungsbeauftragte des Nacht- und Notdienstfonds, Rainer Gurski, die Apotheken per Fax, dass sie ihre Erstausstattung mit diesen Belegen erst Anfang dieser Woche bekommen werden. Ebenso ihre betriebsstättenbezogene individuelle Fonds-Ident-Nummer. Grund dieser Verspätung seien "doch umfänglichere Vorbereitungsarbeiten". Immerhin: Der Sonderbeleg "Selbsterklärung" sei in den Rechenzentren bereits erfolgreich auf seine Verwendbarkeit getestet worden.

Gurski erklärte zudem, es sei einer der momentanen Arbeitsschwerpunkte des Nacht- und Notdienstfonds, den Internetauftritt des Fonds fertigzustellen. Hier sollen "in Zukunft" alle Informationen rund um den Nacht- und Notdienstfonds "aus erster Hand" bereit stehen. Nicht zuletzt bittet der Errichtungsbeauftragte um Nachsicht: "Sollte es in der Anfangsphase doch mal holpern, bitten wir um Ihr Verständnis. Wir werden versuchen, Ihre Fragen schnellstmöglich zu beantworten und sind offen für konstruktive Anregungen".

Hinweise aus den Landesverbänden

Indessen bemühen sich einzelne Landesapothekerverbände etwaige offene Fragen zum Fonds zu klären. So hält etwa der Bayerische Apothekerverband einen Fragen&Antworten-Katalog für seine Mitglieder bereit. Darin wird beispielsweise erläutert, warum es so wichtig ist, dem Rechenzentrum eine unterzeichnete Einverständniserklärung zu übermitteln und die angebotenen Dienstleisungen zu nutzen. Ohne einen Auftrag ans Rechenzentrum, muss die Apotheke sowohl ihre Stammdaten als auch die Selbsterklärung selbst an den Fonds übermitteln – ebenso müssen die 16 Cent pro Rx-Fertigarzneimittel direkt an diesen überwiesen werden. Klargestellt wird zudem: Eine Selbsterklärung für einen Filialverbund reicht nicht. Für jedes IK, das eine Apotheke verwendet, muss ein eigener Sonderbeleg bedruckt werden. Selbst wenn im Abgabezeitraum gar kein Arzneimittel über dieses Kennzeichen abgegeben wurde.

Bei Selbstzahlern ist zu beachten: Die Apotheke bekommt 8,35 Euro + 0,16 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Letztere führt sie an das Finanzamt ab, den Nettobetrag von 16 Cent an den Fonds.

Beantwortet wird auch, wann das ANSG nicht anzuwenden ist: Bei Tierarzneimitteln, bei Rx-Arzneimitteln, die eine Apotheke an eine andere abgibt und bei der Abgabe für den Sprechstundenbedarf, wenn diese nicht unter die Arzneimittelpreisverordnung fällt. Das ist der Fall, wenn eine Ausnahme nach § 1 Abs. 3 AMPreisVO greift, etwa bei Blutprodukten, Grippeimpfstoffen oder Impfstoffen bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen.

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