Recht

Praktisches Studiensemester: Fahrkosten voll abrechnungsfähig

(bü). Leistet ein Student den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung (sogenanntes praktisches Studiensemester) in einem Betrieb außerhalb der Universität ab, so ist der Betrieb nicht seine "regelmäßige Arbeitsstätte". Deshalb kann er die Kosten für die Wege dorthin und zurück zu seiner Wohnung "uneingeschränkt als Werbungskosten abziehen", so der Bundesfinanzhof. Praktisch bedeutet das, dass Studierende ihre tatsächlichen Fahrkosten mit dem Finanzamt abrechnen können (falls sie überhaupt steuerpflichtig sind) oder mit dem Kilometersatz von 30 Cent für die Hin- und Rückwege (also nicht nur mit der gleich hohen Entfernungspauschale, die allerdings nur für eine Wegstrecke angesetzt werden kann).


(BFH, VI R 14/12)

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