Recht

Mietrecht: Ein altes Haus bleibt auch nach Korrekturen ein altes Haus

(bü). Ein Mieter kann nicht verlangen, dass der Schallschutz seiner Wohnung in dem (hier 1952 nach dem Krieg wieder aufgebauten) Haus nach einer Estricherneuerung auf 12 Prozent der Gesamtfläche dem DIN-Standard der Neuzeit entspricht. "Diese Maßnahme ist von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar, so der Bundesgerichtshof. Der Mieter könne daher nicht erwarten, dass die Maßnahme so ausgeführt werde, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten geltenden DIN-Normen genügt." (Hier gegen den Mieter entschieden, der eine Mietminderung um 20 Prozent verlangt hatte, weil er sich nach vorgenommenen Estricharbeiten wegen einer unzureichenden Schallisolierung in seiner Ruhe gestört fühlte.)

(BGH, VIII ZR 287/12)

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