Recht

"Mobbing" kann auch nach mehr als 3 Monaten angezeigt werden

(bü). Wenn sich eine Arbeitnehmerin gemobbt fühlt, weil sie – nach eigenen Angaben – täglich vom Vorgesetzten als "blöd", "doof" oder "unfähig" bezeichnet worden ist, und endet das Arbeitsverhältnis "einvernehmlich" nach einer zweieinhalbmonatigen Krankheitsphase der Mitarbeiterin (zuvor sei sie auch noch vom Chef sexuell belästigt worden), so kann sie auch ein halbes Jahr nach ihrem Ausscheiden Klage auf Schmerzensgeld wegen Mobbings gegen den Arbeitgeber erheben. Der Arbeitgeber kann nicht argumentieren, laut Arbeitsvertrag gelte für alle gegenseitigen Ansprüche eine Ausschlussfrist von drei Monaten. Diese habe die Arbeitnehmerin verpasst. Das sah das Bundesarbeitsgericht anders. Mobbing geschehe immer vorsätzlich. Das Gesetz lasse aber eine Einschränkung der "Haftung wegen Vorsatzes" durch vertragliche Ausschlussfristen nicht zu. Die Vorinstanz muss nun die "Mobbing-Vorwürfe" unter die Lupe nehmen.

(BAG, 8 AZR 280/12)

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