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Gibt es Einlösefristen oder währt die Freude unbegrenzt?

(bü). Wer nicht genau wusste, womit er zu Weihnachten wirklich eine Freude bereiten kann, der wähnte sich womöglich mit einem Gutschein auf der sicheren Seite. Auch viele Apotheken bieten – nicht nur zu Weihnachten – Geschenkgutscheine an. Dabei gibt es aber einige rechtliche Dinge zu beachten.

Häufiger rechtlicher Streitpunkt beim Thema Geschenkgutschein sind die Einlösefristen. Die Gerichte gehen davon aus, dass solche Fristen grundsätzlich zulässig sind. Sie dürfen nur nicht zu knapp bemessen sein. Nach verschiedenen Entscheidungen der Gerichte, in denen Fristen von zehn Monaten bis zwei Jahren zuerkannt wurden, auch wenn auf den Gutscheinen kürzere Zeiträume eingetragen worden waren, dürfte inzwischen gesichert sein: Geschenkgutscheine gelten drei Jahre lang. Das ist die gesetzliche Verjährungsfrist.

Allerdings: Es kommt auch darauf an, wofür ein Gutschein ausgestellt wurde. Geht es um ein bestimmtes Theaterstück, dann muss das Ensemble natürlich nicht noch einmal anreisen, wenn "Die lustige Witwe" bereits vom Plan genommen, der Gutschein bis dahin aber nicht eingelöst worden ist. Doch was geschieht in solchen Fällen oder dann, wenn ein Beschenkter den Gutschein erst Jahre nach dem Empfang wiederfindet? Ist die Frist von drei Jahren verstrichen, dann ist der Verkäufer nicht mehr verpflichtet, Geld zurückzuzahlen; er kann die "Einrede der Verjährung" geltend machen.

Innerhalb der Dreijahres-Frist ist der Verkäufer nach überwiegender Meinung allerdings regelmäßig verpflichtet, den zuvor kassierten Betrag bar auszuzahlen, wenn der Beschenkte nichts Passendes findet – abzüglich eines entgangenen Gewinns von zum Beispiel 20 Prozent. Das gilt auch, wenn der Gutschein für eine bestimmte Ware vorgesehen war, die "ausverkauft" ist.

Bei Teileinlösungen sieht es ähnlich aus. Das restliche Guthaben wird nicht ausgezahlt, sondern wiederum per Gutschein ausgehändigt. Es sei denn, der Händler verzichtet auf eine weitere Einlösung – dürfte dann aber vom verbliebenen Guthaben seine Gewinnmarge abziehen. Um derartige Probleme zu umgehen, kann der Käufer von vornherein stückeln. Fünf mal 20 Euro ergeben auch vorgesehene 100 Euro.

Schließlich: Geht ein Händler, bei dem ein Gutschein gekauft wurde, in die Insolvenz, so geht der Käufer – und mit ihm die oder der Bedachte – möglicherweise leer aus. Denn in solchen Fällen ist naturgemäß kaum noch Geld zu holen, und wenn, dann nur unter Mühen.



AZ 2013, Nr. 3, S. 6

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