Recht

Wer nicht vermieten "will", spart nicht auf Gemeinschaftskosten

(bü). Lässt ein Wohnungseigentümer (hier für eine Etage in seinem Doppelhaus) die obere Wohnung leer stehen, so darf er zwar die für die entsprechenden Räume anfallenden (Werbungs-)Kosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Dies aber nur so lange, wie angenommen werden kann, dass er ernsthaft darum bemüht ist, die Wohnung zu vermieten. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Eigentümer über Jahre hinweg damit begnügt, alle zwei Monate im überregionalen Teil einer Zeitung Anzeigen aufzugeben, auf die sich jedoch (möglicherweise wegen eines ausgesprochen hoch angesetzten Mietpreises) keine "annehmbaren" Mieter gemeldet hätten. Da er weder seine Preisvorstellungen reduziert hat (im Gegenteil: er "erhöhte" sogar den Mietzins) und außerdem nicht auf die Idee kam, zusätzlich zu seinen Anzeigen einen Makler einzuschalten, wurden ihm seine "negativen Werbungskosten" gestrichen.


(BFH, IX R 14/12)

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