Wirtschaft

Vermögensbildung zugunsten der Arbeitnehmer des Apothekers

Mit vermögenswirksamen Leistungen bis zu 870 Euro Arbeitnehmer-Sparzulage im Jahr erzielen

Arbeitnehmer, die sich mit ihrem Betrieb identifizieren, leisten in der Regel mehr als unmotivierte Mitarbeiter. Eine höhere betriebliche Identifikation erreicht der Arbeitgeber durch vermögenswirksame Maßnahmen zugunsten seiner Arbeitnehmer. Und die wird auch noch staatlich gefördert. Dabei steht es ihm frei, seine Mitarbeiter indirekt durch Kauf von Beteiligungsrechten an anderen Unternehmen z. B. in Form von Aktien oder Aktienfondsanteilen zu beteiligen. Eines muss der Apotheker aber bedenken: Anders als andere Unternehmer hat der Apotheker nicht die Möglichkeit, seine Mitarbeiter an seinem eigenen Unternehmen zu beteiligen.

Wenn der Apotheker sich nicht mit eigenem Geld an der Vermögensbildung seiner Arbeitnehmer beteiligen möchte, muss er das auch nicht. Es genügt, wenn er seinen Arbeitneh-mern die Möglichkeit einräumt, Teile ihres Gehaltes vermögenswirksam anzulegen und die darauf entfallenden staatlichen Fördergelder zu kassieren.

Arbeitnehmer-Sparzulage

Nach dem fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG vom 4. 3. 1994, BGBl. I S. 406; zuletzt geändert am 07. 12. 2011, BGBl. I S. 2592) gewährt der Staat den Arbeitnehmern für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen eine Arbeitnehmer-Sparzulage. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich durch das Finanzamt im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleiches bzw. der Einkommensteuerveranlagung.

Die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist an Einkommensgrenzen gekoppelt. Das zu versteuernde Einkommen darf im Kalenderjahr der vermögenswirksamen Leistungen 20.000 Euro für Alleinstehende und 40.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten nicht übersteigen; außerdem müssen die vermögenswirksamen Leistungen in bestimmten Anlageformen angelegt werden, die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 des 5. VermBG abschließend aufgezählt sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des 5. VermBG). Der Anlagekatalog umfasst vor allem die Vermögensbeteiligungen am Produktivkapital von Unternehmen. Das sind u. a. Aktien und Aktienfondsanteile. Der Apotheker kann also seinen Arbeitnehmern durch Kauf Beteiligungsrechte an anderen Unternehmen sichern.

Nach dem 5. VermBG wird darüber hinaus auch die Anlage vermögenswirksamer Leistungen im Rahmen des Bausparens und bei Anlagen für wohnungswirtschaftliche Zwecke nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des 5. VermBG gefördert. Dann gelten aber niedrigere Einkommensgrenzen, und zwar 17.900 Euro für Alleinstehende und 35.800 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des 5. VermBG).

Der Arbeitnehmer kann pro Jahr für maximal 2000 Euro eine Sparzulage von 20% erhalten, also 400 Euro, wenn es sich um Anlageformen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 bis 4 des 5. VermBG handelt (§ 13 Abs. 2 des 5. VermBG). Entscheidet sich der Arbeitnehmer aber für eine wohnungswirtschaftliche Anlageform nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des 5. VermBG, erhält er zwar nur eine Sparzulage von 9%, doch der Höchstbetrag liegt mit 470 Euro im Jahr noch deutlich darüber. Um die volle Sparzulage zu erhalten müsste er also gut 5200 Euro anlegen. Der Arbeitnehmer kann sogar beide Zulagen (20% und 9%) nebeneinander in Anspruch nehmen. Insgesamt lassen sich also mit vermögenswirksamen Leistungen bis zu 870 Euro jährlich an Arbeitnehmer-Sparzulage erzielen.

Die vermögenswirksamen Leistungen können vom Apotheker teilweise oder ganz als zusätzliche Leistung erbracht oder auch durch Gehaltsumwandlung vom Arbeitnehmer ganz oder teilweise aus eigenem Lohn gezahlt werden. Der Apotheker aber muss in jedem Falle die Leistung unmittelbar an das Anlageunternehmen oder das Anlageinstitut abführen. Eine Auszahlung an den Arbeitnehmer darf nicht erfolgen.

Wohnungsbauprämie

Arbeitnehmer, die ihre vermögenswirksamen Leistungen zum Bausparen verwenden und deren Einkommen über den Einkommensgrenzen des Vermögensbildungsgesetzes, aber unter den Grenzen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in Höhe von 25.600 Euro/51.200 Euro (§ 2a WoPG) liegen, können 8,8% Wohnungsbauprämie (§ 3 Abs. 1 WoPG) erhalten. Der geförderte Höchstbetrag im Wohnungsbau-Prämiengesetz beträgt 512 Euro für Alleinstehende und 1024 Euro für Ehepaare (§ 3 Abs. 2 WoPG). Die jährliche Höchstprämie beträgt also 45,06 Euro bzw. 90,11 Euro.

Arbeitnehmer mit Einkommen bis zu den Grenzen des Vermögensbildungsgesetzes können nicht nur die Sparzulage für ihre vermögenswirksamen Leistungen, sondern auch die Woh-nungsbauprämie für weitere Bausparbeiträge erhalten (s. Beispiel 1).

Steuerfreie Vermögensbeteiligung

§ 3 Nr. 39 EStG betrifft die Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer. Solche Beteiligungen erhält der Arbeitnehmer in der Regel mit einem Rabatt. Der Vorteil aus dem verbilligten Erwerb ist grundsätzlich als Arbeitslohn anzusehen und deshalb einkommensteuerpflichtig. Nach § 3 Nr. 39 EStG aber bleibt bei kostenloser oder verbilligter Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Produktivkapital von Unternehmen durch den Arbeitgeber der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 360 Euro jährlich steuerfrei. Mit der Steuerfreiheit verbunden ist die Sozialabgabenfreiheit (§ 1 Arbeitsentgeltverordnung) (s. Beispiel 2 und Beispiel 3).

Diese steuerliche Begünstigung ist an keine Einkommensgrenze gebunden. Jeder Arbeitnehmer, dessen zu versteuerndes Jahreseinkommen die Einkommensgrenzen des Vermögensbildungsgesetzes und des Wohnungsbauprämiengesetzes übersteigt, kann nur diese steuerliche Förderung der Vermögensbildung nutzen, allen anderen Arbeitnehmern steht diese Möglichkeit als weiterer Baustein zur Vermögensbildung offen. Als Voraussetzung muss nur sichergestellt sein, dass die Vermögensbeteiligung bis zum Ablauf einer sechsjährigen Sperrfrist festgelegt wird. Die Sperrfrist beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung erhält. Außerdem muss die Beteiligung allen Arbeitnehmern des Betriebes offen stehen, deren Betriebszugehörigkeit seit mindestens einem Jahr besteht.

§ 3 Nr. 39 EStG kann auch mit dem Vermögensbildungsgesetz kombiniert werden: Bezahlen Arbeitnehmer verbilligte Vermögensbeteiligungen mit vermögenswirksamen Leistungen, können sie dafür auch Sparzulage erhalten, wenn die entsprechenden Einkommensgrenzen eingehalten werden.


Dr. Ludwig Dornbusch, Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin, hansdornbusch@web.de

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