Recht

Eigentumswohnung: Ein Wettbüro ist kein "Laden"

(bü). Steht in der Teilungserklärung eines Hauses, dass eine Einheit im Erdgeschoss als "Laden" geführt werden dürfe, so darf darin kein Wettbüro betrieben werden. Zwar verbiete die Bezeichnung "Laden" nicht jede abweichende Nutzung, so das Amtsgericht München. Jedoch dürfe ein Wettbüro untersagt werden. Denn die Kunden halten sich über längere Zeit dort auf (teilweise werden dort ganze Fußballspiele auf Monitoren verfolgt), stehen rauchend und laut redend vor der Tür und verursachen damit deutlich intensivere Geräuschimmissionen als ein üblicher "Laden". Auch handele es sich um einen "sensiblen Standort" für ein Wettbüro, wenn ganz in der Nähe ein Kindergarten, eine Schule und eine Kirche sind.


(AmG München, 482 C 24227/11)

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