Gesundheitspolitik

E-Zigaretten-Liquids als Tabakerzeugnis

LG Frankfurt: Handel unterfällt nicht dem Arzneimittelgesetz

Berlin (jz). Die Liquids von E-Zigaretten sind nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt/M. Tabakerzeugnisse – der Handel mit E-Zigaretten verstößt insoweit gegen das Tabakgesetz. Letzte Woche Montag verurteilte das Gericht konsequenterweise einen Geschäftsmann aus Nordrhein-Westfalen zu einer Geldstrafe in Höhe von 8100 Euro. Der 46-Jährige war ursprünglich wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz angeklagt worden. (Urteil vom 24. Juni 2013, Az. 5/26 KLs 8920 Js 236334/11 (13/12) – nicht rechtskräftig)

Er hatte in 134 Fällen nicotinhaltige Flüssigkeiten aus China importiert, mit denen die E-Zigaretten gefüllt und danach rauchfrei konsumiert werden können. Wie ein Gerichtssprecher berichtete, war die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage davon ausgegangen, dass es sich bei den Liquids um rein synthetische Produkte handelt – und hatte daher einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz angenommen. Ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten wies jedoch nach, dass das in der Flüssigkeit enthaltene Nicotin aus der Nicotinpflanze gewonnen wurde. Die Richter stuften die Liquids daher als Tabakerzeugnis ein. Weil sie unzulässige Zusatzstoffe enthielten, sei der Handel nicht erlaubt.

Der Prozess vor dem Landgericht gilt als Pilotverfahren: Es ist der erste Strafprozess um die E-Zigarette, bisher hatten sich nur Verwaltungsgerichte mit ihrer Einordnung beschäftigt. Es ist zudem die erste Gerichtsentscheidung, die die E-Zigarette als Tabakerzeugnis einstuft. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig: Der Geschäftsmann dürfte in Revision gehen, und auch die Staatsanwaltschaft erwägt, Rechtsmittel einzulegen.

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