Recht

Urteile zu "Haus und Hof"


Wer Rohre auf Dichtigkeit prüfen lässt, war wie ein Handwerker tätig – Wer seine Abwasseranlage per Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt, der kann 20 Prozent der (hier 357 € betragenden) Rechnung als "Handwerkerleistung" von seiner Steuerschuld abziehen. Das Finanzamt hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dass der Prüfvorgang mit einer "Gutachtertätigkeit" vergleichbar sei. Anders das Gericht: Die Dichtheitsprüfung sei "eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung" und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. (FG Köln, 14 K 2159/12)


Eine Stellplatz-Untervermietung untersagen, eine andere nicht "geht nicht" – Hat eine Wohnungseigentümerin ihren in der Anlage vorgesehenen Pkw-Stellplatz untervermietet, was ohne Zustimmung durch den Verwalter oder die Versammlung der Eigentümer nicht erlaubt ist, so kann ihr dies untersagt werden. Stellt sich jedoch heraus, dass ein anderer Eigentümer seinen Stellplatz ebenfalls – aber unbeanstandet – vermietet hat, so müssen dafür besondere Gründe vorgetragen werden, andernfalls der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt würde. (Diese "andere Untervermietung" betrifft hier den Verwalter, der davon profitiert hat.) (BGH, V ZR 234/11)


Maschinenversicherung: Vergisst der Vermieter den Abschluss, muss er "so tun, als ob"... – Sagt der Vermieter einer Hebebühne dem Mieter zu, das Gerät versichert zu haben, geschieht dies aber irrtümlich nicht, so haftet der Vermieter so, als ob er die Versicherung abgeschlossen hätte. Der Mieter (der hier einen Fehler begangen und die Hebebühne beschädigt hatte) braucht dann nur den üblichen Satz zu erstatten, der als Selbstbeteiligung vereinbart gewesen wäre. Vollen Ersatz müsste er nur dann leisten, wenn er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich den Schaden verursacht hätte. (OLG Sachsen-Anhalt, 1 U 26/12)


In eine Einzelgarage muss nicht hastig einrangiert werden ... – Auch wenn eine Doppelhaushälfte "mit gehobener Ausstattung" veräußert worden ist, steht dem Käufer keine Preisminderung zu, wenn sich herausstellt, dass es nicht nur für Ungeübte einiger Rangierhandlungen bedarf, um in die Garage zu gelangen. Das Oberlandesgericht München sah es pragmatisch: "Das Ein- und Ausfahren in beziehungsweise aus einer Einzelgarage, die sich auf dem Grundstück einer Doppelhaushälfte befindet, kann in Ruhe erfolgen". Anders wäre es bei Tiefgaragen einer Wohnanlage, die von einer Vielzahl von Nutzern befahren werden. Ein zügiges Ein- oder Ausparken sei hier aus Sicherheitsgründen notwendig. Rangierbewegungen von Fahrzeugen würden sonst eine Gefahrenquelle darstellen. (OLG München, 9 U 601/12)


Auch Einfamilienhausbesitzer müssen Mehrfamilienhaus dulden – Sind bau- und nachbarrechtliche Regeln bei der Vergabe einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus beachtet worden, so können sich Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, in deren Nachbarschaft das Bauvorhaben umgesetzt werden soll, nicht dagegen wehren. Wurden die Grenzabstände eingehalten, wirke das Gebäude nicht "erdrückend" und entstehe auch kein Gefühl des "Eingemauertseins", so dürfe das Projekt durchgezogen werden. Auch wenn den Anwohnern die – hier städtebaulich erwünschte – Nachverdichtung nicht schmecke, so sei sie nicht "rücksichtslos". (VwG Mainz, 3 L 191/13)


Windkraftanlage: Auch teure Messungen sind vom Betreiber durchzuführen – Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat entschieden, dass der Betreiber einer Windkraftanlage auf eigene Kosten zu prüfen habe, ob seine Anlage Lärmgrenzwerte überschreitet. Die Messungen (die hier rund 16.000 € kosten sollen) seien von ihm auch dann zu tragen, wenn sich ergeben sollte, dass die Grenzwerte nicht überschritten seien. Im konkreten Fall beschwerten sich Anwohner über das (50 m hohe) Windkraftwerk, weil es einen zu hohen Lärmpegel verursache. Auch die Tatsache, dass die Anlage (hier im Jahre 2001) nach der damaligen Rechtslage aufgrund baurechtlicher Vorschriften genehmigt worden sei, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Messanordnung sei nicht unverhältnismäßig – auch wenn es möglicherweise schwierig sei, die Messungen durchzuführen (hier, weil rauschende Bäume und ein Bachlauf die Ergebnisse beeinträchtigen). (VwG Arnsberg, 7 K 801/12)


Einbauschränke dürfen bei Mieterhöhung mit berücksichtigt werden – Sieht ein Mietspiegel die Möglichkeit vor, bei in der Mietwohnung vorhandenen Einbauschränken (außerhalb der Küche) Zuschläge auf die Basis-Nettomiete zu erheben, so soll damit zusätzlicher Stauraum in der Wohnung honoriert werden. Die Mieter waren hier damit nicht einverstanden, da sie die Regalbretter selbst eingebaut hatten. Das hielt das Gericht hier für unerheblich. Denn auch "ohne das Vorhandensein von Regalbrettern" erfüllten die vorhandenen Räumlichkeiten bereits den vorgegebenen Zweck, zusätzlichen Stauraum zu schaffen. (Hier ging es um eine zusätzliche Anhebung der Monatsmiete um 15 € monatlich.) (AmG Münster, 38 C 4107/11)


Mietrecht: Mieter sollten nicht zu eilig Reparaturen durchsetzen – Beanstandet ein Mieter bei seinem Vermieter, dass die Heizung nicht mehr funktioniere und repariert werden müsse, so sollte der Mieter dennoch nicht zu früh zur Eigenhilfe schreiten. Denn unabhängig davon, dass der Mieter auf die Vorhaltung seines Mieters ungehalten reagiert, ist es nicht zu empfehlen die (hier unbestritten notwendige) Reparatur in Eigenregie durchführen zu lassen, ohne den Vermieter zuvor noch einmal ausdrücklich durch Fristsetzung "in Verzug zu setzen". Geschieht das nämlich nicht, so braucht der Vermieter anschließend die von seinem Mieter präsentierte Reparaturrechnung nicht zu übernehmen. (Hier war das Gericht der Ansicht, dass die Reparatur trotz winterlichen Wetters – noch – keine Notmaßnahme gewesen sei, die ein sofortiges Einschreiten erforderlich gemacht hätte. Und der Heizungsmonteur war vom Mieter auch schon vor Absenden seines Briefes an den Vermieter bestellt worden.) (AmG Berlin-Brandenburg, 34 C 45/11)

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