Recht

Urlaub: Vormals großzügiger Chef darf am Ende knickerig sein

(bü). Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern über Gesetz und Tarifvertrag hinaus, Erholungsurlaub aus dem Vorjahr noch bis zum 30. September des nächsten Jahres nehmen zu können, und dies auch für den Urlaubsteil der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, so kann er eine Barabgeltung für den noch offenen Mehrurlaub verweigern, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Übertragungszeitraumes aus dem Betrieb ausscheidet.


(BAG, 9 AZR 292/11)

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