Recht

Hat der Doktor eindeutig gegen Behandlungsregeln verstoßen …

(bü). Ein ärztlicher Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Doktor eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. So entschieden vom Bundesgerichtshof im Fall eines 46-jährigen Mannes, der während sportlicher Betätigung zusammenbrach. Im Krankenhaus wurde erst am folgenden Morgen die "Fibrinolysetherapie" (die medikamentöse Auflösung von Blutgerinnseln) durchgeführt. Der Mann starb vermutlich, weil dies nicht bereits im Laufe der Nacht geschehen war, so die Aussage des gerichtlichen Sachverständigen.

(Die Vorinstanz muss nun prüfen, "ob das Absehen von einer sofortigen Lysebehandlung als grober Behandlungsfehler zu bewerten" ist, der die sogenannte Beweislastumkehr rechtfertige, dass also der Arzt beziehungsweise das Krankenhaus nachweisen muss, (noch) korrekt gehandelt zu haben und dass nicht der Patient (hier für ihn eine Tochter) den Schuldbeweis führen muss.)


(BGH, VI ZR 139/10)

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