Gesundheitspolitik

ANSG-Anhörung im Gesundheitsausschuss

Berlin (lk). Am heutigen Montag findet im Gesundheitsausschuss des deutschen Bundestages die öffentlichen Anhörung zum Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) statt. Damit tritt die parlamentarische Beratung in die heiße Phase. Gegenstand der Anhörung ist zudem eine weitere Novellierung des Arzneimittelrechts. An dieses Gesetzgebungsverfahren sähen einige Player im Gesundheitswesen noch weitere Regelungen angedockt.

ABDA ohne Friedemann Schmidt

Die Interessen der Apotheker in der Anhörung vertritt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA). ABDA-Präsident Friedemann Schmidt wird nicht persönlich im Fraktionssaal der CDU/CSU-Fraktion erscheinen. Wie immer bei Anhörungen wird die ABDA durch die Geschäftsführung vertreten sein. Der Deutsche Apothekerverband (DAV), der die Verwaltung des Fonds übernimmt, ist zur Anhörung nicht extra geladen.

Auch nicht zur Anhörung geladen ist der Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen e.V. (BVDAK). Deren Vorsitzender Stefan Hartmann hatte zwar beim Bundesgesundheitsministerium durchgesetzt, künftig in alle Gesetzesberatungen einbezogen zu werden. Dies gilt aber nicht für den Bundestag. Über die Einladungsliste der Verbände zu Anhörungen entscheidet der Gesundheitsausschuss unter Leitung der SPD-Politikerin Carola Reimann.

In der letzten DAZ finden Sie einen ausführlichen Bericht über die von den Verbänden vorgelegten Stellungnahmen. So fordert die ABDA in ihrer Stellungnahme die Erhöhung des Apothekenhonorars für die Notdienstpauschale auf 17 Cent. Der GKV-Spitzenverband sieht die Beitragszahler dagegen nicht in der Finanzierungspflicht. Vergangenen Mittwoch legte noch der Verband der Privaten Krankenversicherer (PKV) seine Stellungnahme vor.

PKV: Pauschale willkürlich

Darin lehnt die PKV die Einführung der neuen Notdienstpauschale als "willkürlich" ab. Die PKV anerkenne zwar die Bedeutung einer flächendeckenden und wohnortnahen Arzneimittelversorgung durch Apotheker. Problematisch sei allerdings, die bloße Dienstbereitschaft einerseits pauschal zu vergüten, andererseits an der abgabebezogenen Notdienstvergütung in Höhe von 2,50 Euro festzuhalten.

Problematisch ist aus Sicht der PKV der angestrebte Übergang zur pauschalen Mehrvergütung bloßer Dienstbereitschaft. Dies widerspreche dem für alle Gesundheitsdienstleister geltenden Grundprinzip, wonach nur tatsächlich erbrachte Leistungen zu vergüten seien. "Eine flächendeckende Vergütung bloßer Leistungsbereitschaft der Gesundheitsdienstleister würde die Versicherten mit unübersehbaren Kosten versehen. Sie erscheint auch schwer vereinbar mit dem Berufsbild eines selbstständigen Apothekers", so der PKV.

Die Erbringung und Organisation des Apothekennotdienstes sei originäre Aufgabe der Apothekerschaft. Problematisch sei daher die Übertragung der Finanzierungsverantwortung des Notdienstes, die ebenfalls originäre Aufgabe der Apothekerschaft sei, auf die Versicherten und die Kostenträger. Aufgrund der Vorschrift erhielten die Apotheken bei der Erbringung eines Notdienstes einen pauschalen Zuschuss unabhängig davon, in welchem Maße sie während des Notdienstes in Anspruch genommen würden.

Nach § 23 der Apothekenbetriebsordnung seien Apotheker verpflichtet, jederzeit dienstbereit zu sein. Die Ausnahmen von der Dienstpflicht in den Notdienstzeiten würden als Ausnahme zugelassen, wenn eine anderweitige Versorgung durch die zuständigen Apothekerkammern sichergestellt sei. Diese Verpflichtung sei gerechtfertigt durch die besondere Stellung der selbstständigen Apotheker im deutschen Gesundheitswesen, insbesondere durch die Apothekenpflicht bei der Abgabe von Arzneimitteln. PKV: "Die pauschale Mehrvergütung allein der Dienstbereitschaft ist insoweit nur schwer zu rechtfertigen."

Jedenfalls sei es vor diesem Hintergrund systemwidrig, dass weiterhin der Zuschlag nach § 6 AMPreisV für die Abgabe von Arzneimitteln während der Notdienstzeiten in Höhe von 2,50 Euro erhoben werden könne. Der Gesetzentwurf führe insoweit das Verteilungsproblem zwischen weniger und stark während der Notdienstzeiten frequentierten Apotheken fort.

Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung werde der Apothekenzuschlag um einen Betrag von 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes ergänzt. Davon abgesehen, dass der Gesetzentwurf nicht konkretisiere, inwiefern ein Finanzierungsbedarf überhaupt bestehe, enthalte er auch keine Angaben dazu, nach welchen Maßstäben die 16 Cent ermittelt worden seien. PKV: "Es wäre wünschenswert, wenn zumindest in der Begründung die Maßstäbe zur Begründung dieser Erhöhung offen gelegt würden. Nur so können auch Forderungen nach einer weiteren Erhöhung dieses Betrages beurteilt werden. Ohne entsprechende Maßstäbe sind solche absehbaren Forderungen willkürlich und im Interesse der Versicherten abzulehnen.".

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