Recht

"Alkoholgeruch" im Entlassungsbericht nicht ehrverletzend

(bü). Wird ein Mann nach einer stationären Behandlung wegen eines Rückenleidens entlassen, so darf im ärztlichen Entlassungsbericht stehen, dass er bei seiner Aufnahme nach Alkohol gerochen hat. Ein solcher Hinweis ist in einem Arztbericht gerechtfertigt und keine Ehrverletzung, so das Amtsgericht Kehlheim. Im konkreten Fall war ein Mann mehrere Wochen wegen eines Rückenleidens im Krankenhaus. Mit seiner Entlassung wurde der Bericht erstellt, in dem unter "Allgemeinbefund" auch die Anmerkung zu lesen war: "Der Patient riecht stark nach Alkohol". Darin sah der Mann eine ehrverletzende Äußerung, da die Bemerkung sachfremd sei und nichts mit der Behandlung des Rückens zu tun habe. Er verlangte vor Gericht die Löschung dieser Feststellung – vergebens. Zwar könne grundsätzlich die Feststellung eines starken Alkoholgeruchs als "ehrbeeinträchtigende" Äußerung gesehen werden. Die sei aber dann gerechtfertigt, wenn für die Aufnahme in den ärztlichen Bericht ein sachlicher Grund vorliege, wie er zum Beispiel darin zu sehen ist, wenn es um die Verabreichung von Medikamenten und anderen therapeutischen Maßnahmen gehe.


(AmG Kehlheim, 3 C 179/08)

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