Steuer

Steuern 2012 zurückholen – ein Kurzkurs

Für Kinderbetreuung muss kein Aufwand mehr betrieben werden – Das Finanzamt weiß jetzt auch, ob Arbeitslosengeld bezogen wurde

(bü). Das Steuerrecht ist auch 2012 – trotz immer wiederkehrender Beteuerungen durch die Bundesregierung – nicht vereinfacht worden. Umso mehr sollte Wert darauf gelegt werden, die vorhandenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um dem Fiskus nicht mehr als nötig vom sauer Verdienten abzugeben.

In der folgenden Liste sehen Sie, wann es sich für einen Angestellten lohnen kann, einen Antrag auf Lohnsteuerausgleich für 2012 zu stellen. Aber auch für Selbstständige sind lukrative Tipps für die Steuererklärung dabei:


  • Ihre Werbungskosten haben mehr als 1000 Euro betragen: Das ist schon dann der Fall, wenn Sie 16 Kilometer zur Arbeit fahren müssen (für jeden Kilometer 30 Cent – bei 220 Arbeitstagen ergibt das 1056 Euro). Entsprechendes gilt, wenn Sie jeweils von anderen, und sei es vom Ehepartner, mitgenommen worden sind. Wichtig ferner: Grundsätzlich zählt die kürzeste Verbindung zum Betrieb – es sei denn, durch einen Umweg sparen Sie Zeit. Und: Ihre Kosten für einen Unfall auf einem Arbeitsweg können Sie draufrechnen (abzüglich etwaiger Versicherungsleistungen oder einer Erstattung durch den Arbeitgeber, etwa wenn das Malheur auf einer Dienstreise passiert ist). Weitere Werbungskosten: Pauschal 16 Euro für ein Gehalts-/Girokonto; ferner: Fachbücher; beruflich genutzter Computer; Gewerkschaftsbeiträge. Auch Kosten für einen Prozess vor dem Arbeitsgericht gegen den (vorherigen) Arbeitgeber sind absetzbar (egal, ob das Verfahren gewonnen wurde), ebenso der Aufwand im Zusammenhang mit der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz (Zeitungsanzeigen, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Telefonate, Porto).

  • Sie haben Dienstreisen für Ihren Arbeitgeber absolviert, dies aber zugleich zum Anlass genommen, ein oder zwei Tage "privat" anzuhängen: Sie können Ihren Gesamtaufwand splitten – in den Teil, der dienstlich angefallen ist und denjenigen, der Ihre privaten Aktivitäten betrifft.

  • Sie haben Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt: Sie können, egal, ob Sie gesetzlich oder privat kranken-/pflegeversichert sind, Ihren Beitragsaufwand dafür voll als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen (bei gesetzlich Krankenversicherten mit Anspruch auf Krankengeld pauschal minus 4%). Das gilt für die eigenen Beiträge ebenso wie für die des Ehegatten und für die Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Freibetrag besteht. Ausgenommen sind reine Zusatzversicherungen, etwa für ein Einbett-Zimmer im Krankenhaus oder Zahnersatz. Ausnahme von der Ausnahme: Hat eine gesetzliche Krankenkasse einen offiziellen Zusatzbeitrag erhoben (meistens in Höhe von 8 Euro monatlich), so darf dieser Aufwand mit abgesetzt werden.

  • Sie hatten als gesetzlich Krankenversicherter Zuzahlungen zu leisten: Medikamente, Heilmittel, Fahrkosten, Zahnersatz – auch die Praxisgebühr zählt mit. Es gilt allerdings für solche "außergewöhnlichen Belastungen" eine "zumutbare Belastung", die Sie selbst tragen müssen – je nach Einkommen und Familienstand 1 bis 7 Prozent des "Gesamtbetrags der Einkünfte".

  • Sie hatten aus beruflichen Gründen einen "doppelten Haushalt": Sie können – neben dem üblichen Aufwand für das Zimmer, zum Beispiel die Miete – pro Woche eine Fahrt nach Hause mit 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzen.

  • Sie sind aus beruflichen Gründen umgezogen: Dafür werden Ehepaaren als "sonstige Aufwendungen" pauschal 1357 Euro gutgeschrieben, Ledigen 679 Euro – plus "Familienzuschläge" pro Person von 299 Euro. Diese Beträge gelten neben den kompletten Aufwendungen für Wohnungsanzeigen, Maklergebühren, Fahrkosten für die Wohnungssuche, Möbelspediteur oder Mietwagen.

  • Sie haben ein "häusliches Arbeitszimmer": Der Fiskus erkennt nicht mehr nur solche Arbeitsräume an, die den "wirtschaftlichen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" bilden. Für Arbeitnehmer, die bei ihrem Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz haben, können (zum Beispiel bei Lehrern, oft aber auch bei Außendienstmitarbeitern, die im Betrieb über keinen Arbeitsplatz verfügen) Werbungskosten für ein Arbeitszimmer abgesetzt werden. Für alle anderen gilt: Haben sie trotzdem zu Hause gearbeitet, so können sie – wie die zuvor beschriebenen Personenkreise auch – die dafür benötigten "Arbeitsmittel" absetzen (etwa den Schreibtisch und den Stuhl, das Regal, die Telefonkosten, das Papier, gegebenenfalls auch den Computer).

  • Sie und Ihr Ehegatte waren in den Steuerklassen IV/IV und haben unterschiedlich viel verdient.


  • Sie und Ihr Ehepartner hatten Aufwendungen für die Betreuung ihrer (unter 14 Jahre alten oder behinderten) Kinder: Absetzen können Sie zwei Drittel Ihres Aufwandes – bis zu 4000 Euro, wenn Sie 2012 insgesamt mindestens 6000 Euro ausgegeben haben. Bei einem Jahresaufwand von zum Beispiel 3000 Euro sind es 2000 Euro. Es ist nicht mehr erforderlich nachzuweisen, dass mindestens ein Elternteil berufstätig ist.

  • Ihr Kind hatte Aufwendungen für eine erste Ausbildung oder ein Erststudium: Es kann maximal 4000 Euro pro Jahr in seiner Steuererklärung als Sonderausgabe absetzen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass Filia oder Filius eigene steuerpflichtige Einkünfte hatte, von denen etwas "abgezogen" werden könnte.

  • Sie haben in einzelnen Monaten mehr/weniger verdient und/oder Sonderzahlungen (etwa Urlaubs-, Weihnachtsgeld) erhalten. Wegen der dann unterschiedlich hohen Steuersätze in den betreffenden Monaten (Stichwort: Progression) kann bei der im Jahresausgleich vorzunehmenden Verteilung auf ein Jahr eine Steuererstattung herauskommen.

  • Sie sind Single mit Kind, leben nicht mit einer erwachsenen Person in einem Haushalt und hatten den "Entlastungsbetrag" (Haushaltsfreibetrag) nicht auf der Steuerkarte: Steht Ihnen für Ihr Kind Kindergeld zu, so werden Ihnen in der Steuerklasse II 1308 Euro im Jahr als steuerlichen Abzugsbetrag zugesprochen (die in die Steuertabelle eingearbeitet sind). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich die Eltern untereinander abstimmen können, wer den Entlastungsbetrag beanspruchen will, zum Beispiel derjenige, bei dem sich der Freibetrag steuerlich am günstigsten auswirkt. (Az.: III R 79/08)

  • Sie haben (zum Beispiel) für Ihren Sportverein oder den Kindergarten Ihrer Tochter gespendet: Bis zu 20 Prozent des "Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte" ist die Spende absetzbar. Sie benötigen eine Bestätigung des Empfängers, wenn der Betrag 200 Euro überstiegen hat (ansonsten begnügen sich die Finanzämter im Regelfall mit der Vorlage des Einzahlungsbeleges oder der Kopie des Kontoauszuges).

  • Sie haben 2012 geheiratet und ein Partner hat gar nichts oder weniger als Sie verdient. Unabhängig vom Zeitpunkt der Hochzeit: Der günstige Splittingtarif gilt für das gesamte Jahr.

  • Sie haben einen "Riester-Vertrag": Dafür gibt es eine zusätzliche Anlage ("AV") zur Steuererklärung. Das Finanzamt prüft, ob die staatliche Prämie (154 Euro plus 185 Euro pro Kind – für nach 2007 geborene Kinder 300 Euro) für Sie günstiger ist als die Berücksichtigung Ihrer Beiträge als Sonderausgabe. Maximal können Sie 2160 Euro prämien- oder steuerbegünstigt für 2012 geltend machen.

  • Sie haben bedürftigen Angehörigen Unterhalt geleistet: Für 2012 können Sie dafür bis zu 8004 Euro vom steuerpflichtigen Einkommen herunterrechnen. Außerdem können Sie die für Ihre Angehörigen übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung absetzen. Aber: Hat der bedürftige Angehörige nach Abzug der von ihm übernommenen Sozialversicherungsbeiträge in 2012 höhere Einkünfte gehabt als 624 Euro (die tatsächlichen Einkünfte – gekürzt um 180 Euro), so wird der übersteigende Betrag von Ihren Unterhaltszahlungen abgezogen.

  • Sie sind geschieden und haben Unterhalt geleistet: Sie können als Sonderausgabe bis zu 13.805 Euro Unterhalt (plus "Basisbeiträge" zur Kranken- und Pflegeversicherung, die Sie übernommen haben) absetzen. Bedingung: Der Empfänger des Unterhalts bestätigt in der Anlage "U", dass er den Betrag versteuert. Der zahlende Partner ersetzt dann gegebenenfalls den steuerlichen Aufwand, den der empfangende Partner wegen der Unterhaltszahlungen hatte.

  • Sie hatten durch Brand, Diebstahl oder Hochwasser Hausrat verloren – und Ihre Hausratversicherung hat nicht alles ersetzt: Es handelt sich steuerlich ebenfalls um "außergewöhnliche Belastungen". Allerdings: Ohne Hausratversicherung gibt es keine Steuerermäßigung, weil der Steuerzahler für dieses "Versäumnis" nicht in die Bresche springen soll.
  • Sie haben Anspruch auf Erstattung der Abgeltungssteuern, die von Ihren Zinsen oder anderen Kapitaleinkünften über dem Freibetrag von 801 / 1602 Euro im Jahr abgezogen wurden.


  • Sie haben 2012 für "haushaltsnahe Dienstleistungen", die in "selbstständiger Tätigkeit erbracht" wurden, Geld ausgegeben, etwa für Fensterputzer oder Gärtner: Dafür gibt es bis zu 4000 Euro Steuerermäßigung (20% Ihres Aufwandes von bis zu 20.000 Euro).

  • Entsprechendes gilt für "handwerkliche Tätigkeiten", zum Beispiel Malerarbeiten, Fensterreparaturen, Wartung von Haushaltsgeräten – diese allerdings beschränkt auf den Arbeitslohn und maximal 1200 Euro im Jahr (= 20% von höchstens 6000 Euro). Ausnahme: Solche Aufwendungen wurden bereits "öffentlich", etwa wegen einer Wärmeschutzmaßnahme, gefördert.
  • Sie haben eine Haushaltshilfe auf 400-Euro-Basis: Den Aufwand dafür (Lohn, Sozialabgaben, Steuern) können Sie in Höhe von 20 Prozent – bis zu 510 Euro pro Jahr absetzen.

Zeit für Ihre Steuererklärung haben Sie theoretisch bis Ende 2016 für 2012. Allerdings: Es lohnt sich nicht, diese Frist auszuschöpfen. Denn: Je früher Sie Ihre Erklärung abgeben, desto früher fließt natürlich zu viel gezahltes Steuergeld zurück.

Aber: In folgenden Fällen müssen Sie gar nicht erst überlegen, ob Sie eine Steuererklärung ausfüllen oder nicht: Das Finanzamt erwartet Ihre 2012er Erklärung bis zum 31. Mai 2013 (auf Antrag mit Begründung auch später, maximal bis zum 30. September, bei Einschaltung eines Steuerberaters bis Ende Dezember 2013), wenn Sie

  • einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte hatten
  • und Ihr Ehepartner in den Steuerklassen III und V oder mindestens einer von Ihnen in der Steuerklasse VI waren,
  • außer Lohn/Gehalt auch eine "Lohnersatzleistung" von mehr als 410 / 820 Euro im Jahr bezogen haben (etwa: Arbeitslosen-, Kranken-, Kurzarbeiter-, Übergangs-, Unterhalts-, Mutterschafts- oder Elterngeld – Arbeitslosengeld II zählt hier nicht mit). (Achtung! Seit dem vorvergangenen Jahr (2011) übermitteln alle Sozialleistungsträger wie Krankenkasse und Jobcenter die von ihnen gezahlten Leistungen der Finanzverwaltung.),
  • Miet-, Zins- oder sonstige nicht (lohn-)besteuerte Einkünfte hatten, die 410/820 Euro im Jahr überstiegen haben,
  • mehr als ein Arbeitsverhältnis hatten (ohne 400-Euro-Jobs),
  • Rente bezogen haben und Sie oder der Ehepartner noch arbeiten,
  • per "Anlage U" Unterhalt vom Ex-Partner bezogen haben, der von ihm als Sonderausgabe Steuer sparend abgezogen wurde.

In diesen Fällen der "Pflichtveranlagung" geht es weniger um eine Steuererstattung als vielmehr darum, dass der Fiskus damit rechnet, Steuern nachfordern zu können.

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