Gesundheitspolitik

Berufsgericht: Verwarnung für 50-Cent-Gutschein

Bagatellgrenze – nur für Verhältnismäßigkeit von Belang

Gießen (az). Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Gießen hat eine Apothekerin, die ihren Kunden einen 50-Cent-Gutschein bei der Einlösung eines Rezeptes gewährt hat, wegen eines Verstoßes gegen die Berufsordnung zu einer Verwarnung verurteilt. Zudem wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dies teilt die Landesapothekerkammer Hessen mit – und weist ihre Mitglieder nochmals darauf hin, "sich bei der Gewährung von Rabatten, Boni und Gutscheinen rechtskonform zu verhalten".

Ein besonderes Problem des 50-Cent-Gutscheins: Er enthielt keinen Hinweis darauf, dass er nicht für den Erwerb von rezeptpflichtigen Arzneimitteln gilt. Im konkreten Fall hatte die Beschuldigte den Gutschein bei der Einlösung eines Rezeptes auch gewährt.

Am 11. April 2013 verhandelte nun das Berufsgericht. In der mündlichen Urteilsbegründung verwies die Vorsitzende Richterin auf die bisherige Rechtsprechung des Berufsgerichts in Gießen. Danach liege ein Verstoß gegen die Berufsordnung vor. Die Geringwertigkeit des Gutscheines führe nicht dazu, dass die Landesapothekerkammer nicht einschreiten dürfe.

Nach den Boni-Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom September 2010 liege "ohne Wenn und Aber ein Verstoß gegen die Preisvorschriften vor", so die Vorsitzende. Das Preisrecht kenne keine Spürbarkeitsgrenze oder Schwellenwerte. Der Bundesgerichtshof sei zudem davon ausgegangen, dass ein Nebeneinander von Preisrecht und Wettbewerbsrecht existiere. Nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit könne eine Bagatellgrenze Berücksichtigung finden. Daher wurde auch die Geldbuße, die von der Landesapothekerkammer beantragt worden war, nicht verhängt. Im Wiederholungsfall sei dies sicher neu zu bewerten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.