Recht

Auch eine Blinde kann "heilen"

(bü). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Blindheit nicht generell der Ausübung des Heilpraktikerberufs entgegen stehe. Auch einer Blinden könne die Erlaubnis für die Ausübung des Berufs erteilt werden. Allerdings sei die Arbeit zum Schutz der Bevölkerungsgesundheit auf Tätigkeiten zu beschränken, die keine visuelle Wahrnehmung erforderten. Einer beschränkten Erlaubnis stehe jedoch nichts entgegen, sofern die Frau sich der "blindheitsbedingten Grenzen ihres Tuns sowie der damit verbundenen erhöhten Sorgfaltspflichten bewusst" sei und über eine angemessene Notfallkompetenz verfüge. Sie dürfe wegen ihrer Behinderung nicht in der freien Berufswahl behindert werden.


(BVwG, 3 C 26/11)



AZ 2013, Nr. 12, S. 6

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