Gesundheitspolitik

Umsetzung der ApBetrO: Letztlich eine Frage des Einzelfalls

Fragen- und Antwortkatalog der Länderaufsichtsbehörden beschlossen

Berlin (ks/jz). Die im Juni letzten Jahres in Kraft getretene Novelle der Apothekenbetriebsordnung wirft in vielen Apotheken – aber auch bei ihrer Aufsicht – nach wie vor Fragen auf. Im letzten Herbst hatte die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) bereits eine Resolution zur Auslegung der neuen Regelungen gefasst. Nun hat die Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) nachgelegt und einen Frage- und Antwortkatalog zu strittigen Punkten vorgelegt – doch in den vielen Fällen müssen die Aufsichtsbehörden auch danach jeden Einzelfall für sich bewerten.

In der AATB sind die Ländervertreter auf Referatsleiterebene der 16 obersten Landesgesundheitsbehörden vertreten. Diese beraten bei regelmäßigen Treffen die Themen, die aus der Bezeichnung der Arbeitsgruppe hervorgehen. Ziel ist, hier eine möglichst einheitliche Linie zu finden: Die Aufsichtsbehörden der Länder sollen nicht allzu unterschiedlich vorgehen, wenn es etwa um die Apothekenüberwachung geht. Seit die neue Apothekenbetriebsordnung gilt, traf sich die Arbeitsgruppe zwei Mal, zuletzt Mitte Februar. Das nun verabschiedete Papier behandelt 56 Fragenkomplexe, die sich insbesondere um Definitionen, QMS, die Beschaffenheit der Betriebsräume, Rezeptur, Defektur, Beratung, Botendienst, Verblisterung und Parenteraliaherstellung ranken. Nachdem nunmehr die Endabstimmung der Länderbehörden erfolgt ist, soll das Papier als Grundlage für die Apothekenüberwachung durch die Länder Berücksichtigung finden.

Beratung durch Versandapotheken

Zu den umstrittenen Punkten zählt etwa die Beratungspflicht von Versandapotheken. Erst kürzlich erklärte das Bundesgesundheitsministerium, hier entfalle grundsätzlich die Pflicht, eigeninitiativ zu beraten. Die AATB betont nun: "Im QMS zum Bereich Arzneimittelversand muss festlegt sein, dass Kunden und Patienten ihrem Beratungswunsch entsprechend beraten werden". Schließlich unterscheide die Apothekenbetriebsordnung bei den Anforderungen der Beratungspflicht nicht zwischen Apotheken mit und ohne Versandhandelserlaubnis. Eine "Zwangsberatung" soll es aber auch nach Auffassung der Länder-Arbeitsgruppe nicht geben: "Die weitere Beratung erfolgt dann ggf. auf Kundenwunsch."

Barrierefreiheit

Zur Barrierefreiheit hat sich die Arbeitsgruppe ebenfalls geäußert. Ziel sei, dass jeder Mensch, unabhängig von einer eventuell vorhandenen Behinderung, ohne fremde Hilfe in die Offizin gelangt und dort seine Wünsche eigenständig vorbringen kann. Der Leiter einer bestehenden Apotheke müsse diesbezüglich alle Anstrengungen unternehmen und dies auch den Aufsichtsbehörden gegenüber belegen. Ob im Einzelfall organisatorische ohne bauliche Maßnahmen ausreichen können, sei mit der jeweiligen Aufsichtsbehörde abzustimmen. Neue Apotheken ohne Barrierefreiheit würden aber in der Regel nicht zugelassen. Was den Denkmalschutz betrifft, so stehe dieser nicht automatisch baulichen Maßnahmen entgegen, so die AATB. Vielmehr sei bei denkmalgeschützten Gebäuden eine Abwägung zwischen behindertengerechtem Zugang und Denkmalschutz zu treffen. Eine generelle Veränderungssperre wegen Denkmalschutzes gebe es nicht – Veränderungen seien nur erlaubnispflichtig.

Vertraulichkeit

Für Stirnrunzeln in der Apothekerschaft sorgten auch die neuen Vorgaben zur Wahrung der Vertraulichkeit. Während die APD hier einen Mindestabstand von zwei Metern zwischen den einzelnen Bedienplätzen sowie wartenden Kunden eingefordert hat, macht die AATB keine Vorgaben nach Metern. Sie verweist darauf, dass in bestehenden Apotheken die Vertraulichkeit häufig bereits durch organisatorische Maßnahmen zumindest verbessert werden könne. Es folgen einige Beispiele: Abstandshalter, Markierungen am Boden, Aufstellen von Schildern mit entsprechenden Aufschriften, Einbau schallschluckender Materialien in Decke oder Fußboden oder Einzelbedienerplätze mit ausreichendem Abstand zueinander – was in letzterem Fall als "ausreichend" angesehen wird, bleibt allerdings offen. Neue Apotheken müssten hingegegen bereits durch bauliche Maßnahmen ausreichende Vertraulichkeit bieten, so die Länder-Arbeitsgruppe.

Kein "Hindernislauf" zum Arzneimittel

Apotheken können nach Auffassung der AATB weiterhin Vorgaben zum Umfang und zur Platzierung des Nebensortiments gemacht werden, wenn der Vorrang des Arzneimittel-versorgungsauftrags beeinträchtigt erscheint. Zwar sei die Positionierung der Ware "eher im Bereich Marketing und Verantwortungsbereich des Apothekenleiters angesiedelt" – die Apotheke müsse aber so gestaltet sein, dass der Versorgungsauftrag im Vordergrund stehe. Ein eventueller "Hindernislauf" der Patienten bis zu den Arzneimitteln wäre mit den neuen Vorgaben jedenfalls nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr müssten die Arzneimittelabgabe und Beratung vom Eingang der Apotheke für jeden Patienten erkennbar und auf direktem Wege erreicht werden können.

Einen ausführlichen Bericht zu diesen und weiteren Themen des AATB-Fragenkatalogs können Sie in der kommenden Ausgabe der DAZ lesen. Den vollständigen Fragen- und Antwortkatalog können Sie hier als PDF-Datei herunterladen.



AZ 2013, Nr. 11, S. 1

Das könnte Sie auch interessieren

Umsetzung der Apothekenbetriebsordnung

Barrierefreiheit versus Denkmalschutz

Empfehlungen zur Beratung bei freiverkäuflichen Arzneimitteln und der Parenteraliaherstellung

Fragen und Antworten zur ApBetrO

Umsetzung der Apothekenbetriebsordnung

Vertraulichkeit – auch eine Frage der Organisation

Länderarbeitsgruppe legt neues FAQ-Papier zur Umsetzung der ApBetrO vor

Neue Fragen und Antworten zur Apothekenbetriebsordnung

AATB zur Gestaltung der Offizin

Kein „Hindernislauf“ zum Arzneimittel

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.