Gesundheitspolitik

DrEd auf BMG-Agenda

Ministerium will ungeklärte Rechtsfragen prüfen

Berlin (az). Dürfen oder müssen Apotheker in Deutschland unter bestimmten Umständen Rezepte von Online-Arztpraxen wie DrEd ablehnen? Dieser Frage will sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in nächster Zeit annehmen, wie ein Sprecher gegenüber DAZ.online bestätigte. Die Überprüfung sei auf die Agenda des Ministeriums gesetzt worden, weil diese Rechtsfrage noch nicht geklärt sei.

Anders als in Deutschland sind Online-Arztpraxen wie DrEd in England erlaubt. Insoweit sei es auch völlig in Ordnung, wenn im EU-Ausland Rezepte nach den dort geltenden Regeln ordnungsgemäß ausgestellt würden, so der Ministeriumssprecher. Doch was das für die Apotheker in Deutschland bedeutet, die Arzneimittel nach § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung bei "Bedenken" nicht abgeben dürfen, ist bisher noch nicht juristisch entschieden – deshalb will sich das Bundesgesundheitsministerium des Themas nun annehmen.

Deutsche Ärzte diagnostizieren von England aus

Bei DrEd können sich Patienten aus Deutschland seit November 2011 per Mausklick mit einem deutschen Arzt verbinden. Sie bekommen eine Online-Anamnese. Ist eine Medikation notwendig, bekommen sie ihr Rezept per Post zugesandt – sofern kein anderer Wunsch geäußert wird, übernimmt die Belieferung die Hamburger Versandapotheke apo-rot.

DrEd bietet einige Spezialsprechstunden, beispielsweise zur Männergesundheit (Erektionsstörungen/vorzeitiger Samenerguss), Frauengesundheit (Pille/Pille danach) und Sexualgesundheit. DrEd zufolge sind es vor allem diese heiklen Indikationen, die der Online-Praxis Patienten bescheren. Aber auch Reisemedizin und Raucherentwöhnung sind im Angebot.

Ärzte sehen das Angebot aus Großbritannien äußerst kritisch: Es könne einen Arztbesuch nicht ersetzen, betont die Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Und auch im Bundesgesundheitsministerium hieß es bereits kurz nach dem Start der Online-Arztpraxis, ein Arzt könne bei einem persönlichen Besuch viel mehr wahrnehmen als bei einem Kontakt via Internet.



AZ 2013, Nr. 11, S. 2

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