Recht

Elternzeit beginnt nach Geburt - nicht nach Mutterschutz

(bü). Erscheint eine Arbeitnehmerin nicht unmittelbar nach Ablauf ihrer (hier zweijährigen) Elternzeit wieder am Arbeitsplatz und folgt sie dem Ruf ihres Arbeitgebers trotz dessen Erinnerung nicht, so kann ihr das Arbeitsverhältnis aufgekündigt werden. (Hier war eine Angestellte der Meinung, dass ihre Elternzeit erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Entbindung von ihrem Kind begonnen habe – und blieb auch dabei, obwohl ihr vom Arbeitgeber das korrekte Datum für die Wiederaufnahme ihres Arbeitsverhältnisses genannt worden war.)


(Hessisches LAG, 12 Sa 290/11)



AZ 2013, Nr. 1/2, S. 6

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