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Keine Marke: "Apotheke mit Herz und Versand"

Bundespatentgericht: Unterscheidungskraft fehlt

BERLIN (ks). Mit dem Slogan "Die Apotheke mit Herz und Versand" wollte ein Apotheker potenzielle Kunden zunächst stutzig machen – und am Ende zum Schmunzeln bringen. Er sah in seiner Wortschöpfung eine echte "Marke". Und als solche wollte er sie auch bei Deutschen Patent- und Markenamt anmelden. Doch dort hielt man die Wortfolge für nicht sehr originell. Der Antrag des Apothekers wurde von der Markenstelle zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung nun.

Wer eine Wortfolge als Marke anmelden will, muss dabei gewisse Vorgaben des Markenrechts beachten. Insbesondere darf kein Schutzhindernis bestehen. Von der Eintragung ausgeschlossen sind beispielsweise Marken, "denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt". Eine Marke muss also von den maßgeblichen Verkehrskreisen so aufgefasst werden, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die sie steht, von einem bestimmten Unternehmen stammen – und sich damit von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet. Da eine fehlende Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, sind die Maßstäbe nicht allzu hoch anzulegen. Es ist nach der Rechtsprechung aber in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr darüber hinaus eine – wenn auch noch so geringe – Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt.

Nach Auffassung der Markenstelle führt die Umdichtung der Redewendung "mit Herz und Verstand" in "mit Herz und Versand" nicht zu einer Schutzfähigkeit. Es handele sich lediglich um einen "ohne weiteres verständlichen Ausspruch allgemeiner Art" der "in keiner Weise ungewöhnlich oder phantasievoll" sei. Die Wortfolge erschöpfe sich in einem Sachhinweis, dass es sich um eine Apotheke handele, bei der die Mitarbeiter mit Herz bei der Arbeit seien und die sich auf den Versand ihrer Waren spezialisiert habe.

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde des Apothekers gegen diese Ablehnung mit ähnlichen Gründen ab.



DAZ 2012, Nr. 9, S. 38

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