DAZ aktuell

Nordrhein gegen DocMorris

Kammer erwirkt einstweilige Verfügung gegen Bonus-Modell der holländischen Versandapotheke

KÖLN (ks). Das Landgericht Köln hat der Versandapotheke DocMorris per einstweiliger Verfügung ihr neues Bonus-Modell untersagt. Der niederländischen Apotheke wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht, wenn sie es nicht unterlässt, in der Bundesrepublik einen als Vergütung für einen Arzneimittel-Check ausgelobten Bonus in Höhe von bis zu 15 Euro bei der Rezepteinlösung anzubieten oder zu gewähren.

Seitdem die AMG-Novelle im Oktober einen Schlussstrich unter Rx-Boni ausländischer Versandapotheken gezogen hat, ist DocMorris mit einem neuen Rabatt-Modell am Start. Grundsätzlich gibt es nur noch einen Euro pro verordnetem Arzneimittel. Schon dieser Barrabatt ist aus Sicht der Apothekerkammer Nordrhein unzulässig – doch im vorliegenden Verfahren ist die Kammer wegen des zusätzlichen neuen Schwenks der Versandapotheke aktiv geworden: DocMorris verspricht und gewährt seinen Kunden eine Geldprämie als "Dankeschön" für die Mithilfe bei der Qualitätssicherung, sprich der Teilnahme an einem Arzneimittelcheck. Dies gilt auch bei Privatrezepten. Je nach Komplexität der Krankheit kann dieser "Dank" bis zu 15 Euro pro Rezept betragen.

Die letzte Woche ergangene einstweilige Verfügung wird DocMorris sicherlich nicht auf sich sitzen lassen. Es muss sich jedoch noch zeigen, welchen Weg die neue Mutter – die Schweizer Zur Rose AG – im Boni-Umgang einschlagen will. Zu Wochenbeginn prangte das 15-Euro-Versprechen jedenfalls nach wie vor auf der Webseite von DocMorris.

Im Verfahren vor dem LG Köln hat die Versandapotheke schon klargestellt, dass sie ihr Vorgehen für nicht beanstandenswert hält. Sie verweist darauf, dass niederländische Apotheken gesetzlich verpflichtet seien, Dateien mit derartigen Angaben über ihre Patienten und ihre Medikation zu führen. Doch anders als niederländischen Präsenzapotheken sei es Versandapotheken kaum möglich, die Kunden zu solchen Angaben zu veranlassen. Die jetzt ausgelobte Prämie sei gedacht, die Kunden dazu hierzu zu motivieren, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden zu können. Daher liege daher keine Kopplung der Prämiengewährung an die Rezepteinlösung vor, heißt es seitens DocMorris.

Dennoch entschied das Gericht in diesem Eilverfahren gegen DocMorris. Und auch der Rechtsvertreter der Apothekerkammer lässt sich von den Argumenten der holländischen Apotheke nicht beeindrucken. Selbst wenn es eine solche Pflicht gebe, bestehe kein Grund, ihr über das umstrittene Prämienmodell nachzukommen.



DAZ 2012, Nr. 49, S. 23

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