DAZ aktuell

Vorteil24 ist kein Pick up

Aber: Vorteil24 in Linda-Apotheke ist wettbewerbswidrig

BERLIN (jz). Das von einigen Linda-Apotheken bis vor kurzem angebotene Vorteil24-Modell war kein Pick up. Dies befindet das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Beschluss. Bei diesem Konzept seien die Arzneimittel in der jeweiligen Linda-Apotheke abgegeben worden – nicht in der niederländischen Montanus-Apotheke. Am Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung ändert diese Klarstellung jedoch nichts. (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – Az. 13 U 60/12)

Gegen das Modell, bei dem Kunden ein Bonus von bis zu 15 Euro pro Rezept versprochen wird, hatte der Betreiber zweier Präsenzapotheken geklagt. Er wollte erreichen, dass dem beklagten Linda-Apotheker untersagt wird, auf das Vorteil24-Konzept hinzuweisen bzw. an diesem mitzuwirken. Beim Landgericht hatte der Kläger zunächst keinen Erfolg. Es wies seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, weil Vertragspartner der Kunden die niederländische Apotheke sei – und diese unterliege nun mal nicht der deutschen Preisbindung.

Die 16. AMG-Novelle besiegelte faktisch das Ende von Vorteil24: Nachdem gesetzlich klargestellt wurde, dass sich auch ausländische Versandapotheken an die Arzneimittelpreisverordnung halten müssen, kündigte die Linda AG an, das Modell zu beenden. Die streitenden Apotheker erklärten ihren Rechtsstreit daher für erledigt, so dass das Oberlandesgericht Celle aufgrund einer summarischen Prüfung allein über die Kostenfrage zu entscheiden hatte. Weil der Linda-Apotheker letztlich unterlegen wäre, erlegten die Richter ihm die Kosten auf.

Letztlich kam es für die Entscheidung weder auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats, dass sich EU-Versandapotheken wie die Europa Apotheek Venlo beim Versand nach Deutschland an deutsches Preisrecht halten müssen, noch auf die inzwischen in Kraft getretene AMG-Novelle an: Die Abgabe nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG erfolgte bei Vorteil24 nämlich gerade nicht im Wege des Direktversands, erklärten die Richter. Vielmehr gebe der Linda-Apotheker die entsprechenden Arzneimittel in seiner Apotheke ab, denn er sei "maßgeblich in die Beschaffung und Aushändigung der Arzneimittel eingebunden".

Denn, so heißt es im Beschluss zur Begründung, auf Wunsch des Kunden finde eine Beratung in der Linda-Apotheke statt. Der Linda-Apotheker prüfe außerdem die Verschreibung und kassiere die Bezahlung. Damit unterscheide sich für den Verbraucher die Bestellung bei der niederländischen Montanus-Apotheke nicht wesentlich von dem Fall, dass er die Arzneimittel von der Linda-Apotheke selbst erwerbe. Der Kunde greife darüber hinaus eher auf das fachkundige Personal in der Linda-Apotheke zurück, als fernmündlich Rat bei der niederländischen Verkäuferin einzuholen.



DAZ 2012, Nr. 44, S. 37

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