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Vertretungsbefugnis: "Kein Grund zur Verunsicherung"

Vom Verordnungstext zur Apothekenpraxis

Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten waren und sind in Sorge, dass die neue Apothekenbetriebsordnung ihre vierwöchige Vertretungsbefugnis einschränkt. ADEXA hat den Ersten Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD), Christian Bauer, und den Geschäftsführer Recht der ABDA, Lutz Tisch, zu diesem Thema befragt:

? Herr Tisch, stimmen ABDA und die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte in ihrer Auslegung der Vertretungsbefugnis von Pharmazieingenieuren und Apothekerassistenten nach der neuen ApBetrO überein?

Tisch: Anlässlich des Arbeitskreises 1 beim Deutschen Apothekertag 2012 habe ich für die ABDA die Auffassung vertreten, dass die Vertretungsbefugnisse von Apothekerassistenten und Pharmazieingenieuren durch die Neufassung von § 7 Absätze 1a bis 1c ApBetrO zwar nach dem Wortlaut infrage stehen könnten, eine entsprechende Auslegung aber auf verfassungsrechtliche Bedenken stieße. Für die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands kann ich nicht sprechen.


? Herr Bauer, die Pharmazieräte haben sich kürzlich in Bamberg zu ihrer Jahrestagung getroffen. Sind die Mitglieder der APD in Sachen Vertretungsbefugnis einer Meinung? Und gibt es bereits eine bundeseinheitliche Umsetzungspraxis bzw. eine entsprechende Übereinkunft für die Zukunft?

Bauer: Zu der Vertretungsbefugnis von Pharmazieingenieuren und Apothekerassistenten gab es keinen Diskussionsbedarf und herrschte Übereinstimmung. Eine Vertretung des Apothekenleiters durch Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten ist nach § 2 Abs. 6 ApBetrO wie bisher möglich (vier Wochen im Jahr; keine Vertretung durch Apotheker möglich; Anzeigepflicht). Der Vertreter hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten des Apothekenleiters, auch im Bereich Herstellung von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln (z. B. Plausibilitätsprüfung). Allerdings sollte sich dies im Bereich Defekturarzneimittel auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken: Wenn eine Vertretung durch Pharmazieingenieure oder Apothekerassistenten geplant ist, sollte die Neuerstellung eines Defekturarzneimittels nur wenn unbedingt erforderlich stattfinden und die Defekturarzneimittel möglichst vor Beginn der Vertretung angefertigt werden. Dies wird üblicherweise auch schon derzeit in den Apotheken vor einer Urlaubsvertretung so gehandhabt. Die Ausnahmen von der Vertretungsbefugnis für Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten sind ebenfalls in § 2 Abs. 6 ApBetrO eindeutig geregelt: keine Vertretung des Erlaubnisinhabers in der Hauptapotheke bei Vorliegen eines Filialverbundes; keine Vertretung des Leiters der krankenhausversorgenden Apotheke und keine Vertretung des Leiters einer Apotheke mit Parenteraliaherstellung oder mit patientenindividuellem Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln. Findet keine Vertretung des Apothekenleiters statt, d. h. ist ein Apotheker anwesend, ist dieser Apotheker für die Erfüllung der §§ 7 und 8 ApBetrO zuständig und nicht der Pharmazieingenieur oder Apothekerassistent.


? Herr Bauer, gab es seit Inkrafttreten in der Praxis nennenswerte Probleme bei den betroffenen Apotheken (aufseiten der Inhaber und/oder Angestellten), von denen Sie Kenntnis haben?

Bauer: Von Umsetzungsproblemen habe ich keine Kenntnis. Da sich nichts geändert hat (außer bei den Ausnahmen der Vertretungsbefugnis), dürften auch keine auftreten.


? Ist es nötig, dass der Gesetzgeber die Unklarheiten bei der Vertretungsbefugnis (§ 7 und 8 ApBetrO) rasch durch eine gesetzliche Klarstellung auf Bundesebene ausräumt, und wie stehen die Chancen, dass dies in Kürze geschieht?

Bauer: Dazu besteht aus meiner Sicht keine akute Notwendigkeit. Ich denke, dass diese redaktionelle Änderung irgendwann als Anhang bei einer AMG-Änderung angehängt wird. Die Vertretungsbefugnis der Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten ist eindeutig geregelt. Und sie wird sich früher oder später von selbst erledigen, wenn die entsprechenden Berufsgruppen aufgrund des Erreichens der Altersgrenze nicht mehr zur Verfügung stehen.


Tisch: Eine gesetzgeberische Klarstellung des irritierenden Wortlauts, mit der auch in § 7 Abs. 1b ApBetrO hinsichtlich der Plausibilitätsprüfung auf die entsprechende Vertretungsbefugnis von Apothekerassistenten und Pharmazieingenieuren Bezug genommen wird, wäre wünschenswert. Ob sie seitens des Bundesministeriums für Gesundheit für erforderlich gehalten und angeregt wird, oder ob allgemeine juristische Auslegungsmethoden dort als hinreichend zielführend angesehen werden, vermag ich nicht zu beurteilen. Anders als bei der Rezeptur, die aufgrund des Kontrahierungszwangs in jeder Apothekenbetriebsstätte auch in Vertretungszeiträumen gewährleistet sein muss, könnte bei der Defektur (§ 8 ApBetrO) vertreten werden, dass sie in Vertretungszeiten nicht zwingend möglich sein muss. Diese Betrachtung könnte dazu führen, die "Apothekerpflicht" bei der Defektur ausnahmslos stehen zu lassen. Wäre etwas anderes gewollt – was wir begrüßen würden – , wäre eine Klarstellung in der Verordnung meines Erachtens unerlässlich. Ob und wann das Bundesministerium für Gesundheit hierfür Anlass sieht, kann meinerseits nicht prognostiziert werden.


? Stichwort Botendienst: Herr Tisch, welche Berufsgruppen außer den Approbierten dürfen bei der Auslieferung beraten, wenn dies nicht bereits vorab in der Apotheke stattgefunden hat? Welche Voraussetzungen sind dafür erforderlich?

Tisch: Für den Botendienst ergibt sich aus der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung nunmehr die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass, sofern eine Beratung in der Apotheke nicht bereits vorgenommen wurde, die Beratung durch das pharmazeutische Personal der Apotheke in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslieferung erfolgt. Dem pharmazeutischen Personal gehören nach § 1a Abs. 2 ApBetrO Apotheker, pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, pharmazeutische Assistenten sowie Personen an, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf oder zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden. Sollte sich im Zusammenhang mit der nach § 20 ApBetrO im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems festzulegenden Beratungsbefugnis einzelner Angehöriger des pharmazeutischen Personals im Einzelfall ergeben, dass deren Beratungsbefugnis überschritten wird, muss sichergestellt werden, dass das als Bote eingesetzte pharmazeutische Personal Rücksprache mit dem Apotheker nehmen kann.


Die Fragen stellte Dr. Sigrid Joachimsthaler



DAZ 2012, Nr. 44, S. 125

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