Praxis aktuell

Die ApBetrO in der Anwendung

Auslegung in Mecklenburg-Vorpommern

Die Auslegung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist Landessache. Doch die Interpretation in jedem Land ist Teil der bundesweiten Diskussion über den Umgang mit den neuen Regeln und kann damit auch zur Klärung offener Fragen in anderen Ländern beitragen. Über die Auslegung in Mecklenburg-Vorpommern berichtete Dr. Andreas Schieweck von der Arzneimittelüberwachungsstelle beim Landesamt für Gesundheit und Soziales im Rahmen des Wirtschaftsseminars des Apothekerverbands Mecklenburg-Vorpommern am 24. Oktober in Rostock.
Dr. Andreas Schieweck Foto: DAZ/tmb

Für die meisten Detailvorschriften bestehen keine Übergangsregeln, betonte Schieweck. Der Umfang der Anzeigepflichten gemäß § 4 (6) ApBetrO wurde vergrößert. So müssten Apotheker Veränderungen in der Nutzung der Betriebsräume vorher (!) der Behörde anzeigen. Dies gelte auch für solche Änderungen, die zur Erfüllung der neuen Vorschriften dienen, betonte Schieweck, denn die Behörde wolle die Apotheker vor Fehlinterpretationen bewahren. In der Aufzählung des nicht-pharmazeutischen Personals wurde das Wort "insbesondere" gestrichen, sodass nicht ausdrücklich erwähnte Berufsgruppen nicht mehr zur Unterstützung des pharmazeutischen Personals eingesetzt werden dürfen.

Vertretung

Schieweck betonte, dass Pharmazieingenieure nur im Fall einer vorher (!) angezeigten Vertretung Ausgangsstoffe, Rezepturen oder Defekturen freigeben dürfen. Bei einer Unterschrift mit Datum lasse sich anhand der angezeigten Vertretungen überprüfen, ob die Freigabe zulässig war. Dies bedeutet für den Alltag, dass eine Vertretung bei diesen Aufgaben für nur einige Stunden unpraktikabel ist.

Temperaturüberwachung

Große praktische Bedeutung dürfte die Temperaturüberwachung des Lagers bekommen. "Wir wollen, dass Sie das Lager monitoren", erklärte Schieweck. Neben möglicherweise zu warmen Lagerräumen sei auch zu prüfen, ob in der Lieferschleuse Frost auftrete.

Auf die Frage, ob auch die Offizin ein Lager sei, antwortete Schieweck ausweichend. Definitionsgemäß sei die Offizin ein Verkaufsbereich, aber für die Schubschränke und die Sichtwahl könne dies möglicherweise künftig anders gesehen werden.

Bauliche Vorschriften

Obwohl die Beratungsecke jetzt nicht mehr ausdrücklich gefordert werde, empfehle seine Behörde diese weiterhin, erklärte Schieweck. Hinsichtlich der Barrierefreiheit sei seine Position eher abwartend, solange es keine Beschwerden von Behinderten gebe. Dagegen will seine Behörde für Mecklenburg-Vorpommern die bisherige strikte Position bei der Abtrennung der Rezeptur beibehalten. Von einer dreiseitigen Abtrennung der Rezeptur halte er nichts. Wer eine solche Rezeptur plane, werde umfassende mikrobiologische Nachweise erbringen müssen, kündigte Schieweck an.

Rezeptur und Defektur

An den Grundsätzen für die Herstellung habe sich nichts geändert. Neu bei der Rezeptur seien die umfangreichere Dokumentation und die zumindest organoleptische Prüfung. Bei der Kennzeichnung von Rezepturen ist die Angabe der Gebrauchsanweisung nun verbindlich. Außerdem müssen alle Bestandteile, eine genaue Verwendbarkeitsfrist und der Name des Patienten angegeben werden. Daher müsse ein Produkt ohne Patientenname ein Defekturarzneimittel sein, folgerte Schieweck in seinem Vortrag.

Auf spätere Nachfrage der DAZ zeigte er sich aber auch aufgeschlossen für die Sichtweise, dass ein Zwischenprodukt, das später bei der Herstellung von Rezepturarzneimitteln weiterverarbeitet werde, nicht zwangsläufig als Defekturarzneimittel zu betrachten sei. Hier besteht noch Klärungsbedarf.

Bei Defekturarzneimitteln sei eine "ernsthafte Qualitätskontrolle" nötig, wobei der Apotheker den Prüfaufwand selbst einschätzen müsse, so Schieweck. Es reiche aber bei einer Salbe nicht aus, diese nur mikroskopisch zu betrachten. Zu den erhöhten Anforderungen an die Defektur vermutete Schieweck allerdings, der Verordnungsgeber habe die Praxis wohl nicht gekannt und sei nun überrascht, dass Chargen mit fünf oder weniger Packungen durchaus üblich sind. Das sei "unglücklich gelaufen", doch "da kann sich noch etwas bewegen", sagte er mit Blick auf mögliche Reaktionen des Ministeriums.

Schieweck widersprach Äußerungen, bei Defekturarzneimitteln sei keine Plausibilitätsprüfung nötig, denn letztlich würden sie aufgrund einer Rezepturverordnung abgegeben. Er widersprach auch der Vorstellung, bei NRF-Rezepturen erübrige sich eine Plausibilitätsprüfung. Eine NRF-Vorschrift erleichtere zwar diese Prüfung, mache aber nicht jegliche Gedanken überflüssig, so Schieweck. Der Apotheker könne auf die NRF-Vorschrift verweisen, müsse aber auch die Dosierung und Anwendung hinterfragen. Um eine Rezeptur zu bewerten, sei die Gebrauchsanweisung unbedingt erforderlich.

Der Einsatz von Kosmetikagrundlagen in der Rezeptur ist für Schieweck ausgeschlossen, weil die Herstellungsbetriebe nicht besichtigt werden können. Zudem seien die Analysenzertifikate zu solchen Produkten vielfach unvollständig; oft würden Angaben zur Art und Menge der Konservierungsmittel fehlen.

Prüfung der Ausgangsstoffe

Welche Prüfausstattung Apotheken mindestens benötigen, ist für Schieweck noch offen. Als Anhaltspunkte nannte er insbesondere eine DC-Ausrüstung, ein Schmelzpunktgerät, gängige Lösungsmittel, Thermometer und ein Mikroskop. Zur Prüfung seien apothekeninterne Prüfvorschriften für die geprüften Substanzen unbedingt erforderlich. Denn Apotheken verfügen üblicherweise nicht über die Geräte für die Prüfungen gemäß Arzneibuch, sodass geregelt werden müsse, welche andere Vorschrift jeweils anzuwenden ist. Der DAC-Band 3 sei keine Sammlung anerkannter Prüfvorschriften, so Schieweck. Prüfungen aus dem DAC könnten durchaus verwendet werden, müssten aber ggf. mit anderen Prüfungen kombiniert werden, z. B. aus einem DC-Atlas. Auch NIR-Verfahren sind für Schieweck keine Lösung aller Prüfprobleme. "NIR ist gut, wenn es richtig gemacht wird", so Schieweck. Die Software müsse validiert und die Herkunft der Referenzspektren geklärt werden. In der Praxis sei es sinnvoll, das NIR mit einer Schmelzpunktbestimmung oder einem anderen einfachen Verfahren zu kombinieren.

Stellen und Verblistern

Als Unterschied zwischen Stellen und Verblistern hob Schieweck hervor, dass beim Stellen ein wiederverwendbares Behältnis benutzt wird. Stellen oder Verblistern im Heim darf jetzt nur in der Verantwortung des Heims erfolgen. Wenn eine Mitarbeiterin einer Apotheke zusätzlich in einem Heim tätig werde, könne sie dies nur als Mitarbeiterin des Heims unter der Verantwortung der Heimleitung nach den für Heime geltenden Regularien. Dies falle unter den Kontrollbereich der Heimaufsicht, aber nicht unter die Apothekenaufsicht, so Schieweck. Das patientenindividuelle Stellen in der Apotheke sei nur für besondere Einzelfälle gedacht, könne aber in der Praxis nicht für die Heimversorgung funktionieren. "Ich habe noch keine geeignete Lösung dazu gesehen", erklärte Schieweck.

Für patientenindividuelle Verpackungen verwies Schieweck auf die Kennzeichnungsvorschriften in § 34 (4) ApBetrO. Demnach müssen die Chargenbezeichnungen der verarbeiteten Fertigarzneimittel und zusätzlich eine in der Apotheke vergebene Chargenbezeichnung für das neue Produkt angegeben werden. Außerdem müssen die Packungsbeilagen der Fertigarzneimittel beigefügt werden. Bei der Verordnung müssten Ärzte sich bewusst machen, dass eine klare Entscheidung nötig ist: entweder Verblistern ohne Teilen von Tabletten oder Teilung durch den Patienten.

Für den Umgang mit Fehlern oder Beanstandungen beim Verblistern muss ein Maßnahmenplan erarbeitet werden. Es sei eine der wichtigsten Zielsetzungen des QMS, Fehler zu dokumentieren, um daraus lernen zu können. Rückrufe verblisterter Arzneimittel aus dem Heim müssten der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Herstellung von Parenteralia

Die in der neuen ApBetrO deutlich verschärften Anforderungen an die Herstellung von Parenteralia orientieren sich an GMP-Vorschriften und waren nach Einschätzung von Schieweck überfällig. Dabei muss die Sterilität durch ein geeignetes validiertes Herstellungsverfahren gewährleistet werden.

Die aseptische Herstellung ist nur zulässig, wenn kein anderes Sterilisationsverfahren möglich ist. Bei aseptischer Herstellung hat die Prozessvalidierung durch die Simulation mit Nährmedien eine zentrale Bedeutung. Dabei ist die Simulation eines kompletten Herstellungsgangs – ausgehend vom unsterilen Arbeitsbereich – bei der Etablierung eines Herstellungsprozesses oder bei neuem Personal von der Bearbeitung eines einzelnen Nährmediums am Ende jeder Arbeitssitzung zu unterscheiden. Die Reinraumklasse A müsse durchgehend nachgewiesen werden – und dies gelte auch für die Handschuhe des Herstellungspersonals, die eine besondere Gefahrenquelle sind.

Ein Isolator ist für Schieweck keine Alternative für ein umfassendes Reinraumkonzept. "Ich kenne kein System, das die Anforderungen erfüllt", erklärte Schieweck. Im Rahmen des Reinraumkonzeptes verdiene die Schleuse großes Augenmerk. Diese müsse unbedingt belüftet sein, damit Partikel abgeblasen werden können. Das Anlegen der Reinraumkleidung müsse genau geregelt werden und erfordere körperliche Geschicklichkeit und Übung.

Regeln seien auch für den Raum vor der Schleuse nötig, denn dieser muss die Reinraumklasse C aufweisen. Wie die Druckverhältnisse zu wählen sind, hängt von den verarbeiteten Produkten ab. Denn Zytostatika und andere CMR-Substanzen dürfen nicht durch Überdruck in den Reinraum oder in die übrige Apotheke geblasen werden.

Für die Einhaltung der neuen Vorschriften zur Herstellung von Parenteralia ohne toxisches Potenzial bestehen Übergangsvorschriften. Auch die Möglichkeit der Produktion unter Bedingungen der Reinraumklasse A in einer Umgebung der Klasse C betrachtet Schieweck als Übergangslösung. Doch alles, was nicht den EG-GMP-Vorschriften entspricht, sollte nicht neu gebaut werden, mahnte Schieweck.

Die überwiegende Reaktion des Auditoriums auf die Ausführungen zur Parenteralia-Produktion war, dieses Arbeitsfeld wenigen spezialisierten Apotheken zu überlassen.


tmb



DAZ 2012, Nr. 44, S. 103

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