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Weihnachtsgeld...

... nicht mit Sonderzahlung verwechseln

Ein vom Arbeitgeber gezahltes Weihnachtsgeld sollte nicht mit der Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter verwechselt werden. Im Sprachgebrauch wird der Begriff "Weihnachtsgeld" zwar auch häufig für die Sonderzahlung (§ 18 Bundesrahmentarifvertrag und Rahmentarifvertrag Nordrhein) benutzt, weil sie oft mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird. Allerdings gibt es deutliche Unterschiede.

Tarifgebundene Mitarbeiter haben Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe eines tariflichen Monatsverdienstes (§ 18 BRTV). Ein wichtiger Unterschied zum Weihnachtsgeld ist, dass die tarifliche Sonderzahlung vom Mitarbeiter in keinem Fall zurückgezahlt werden muss. ADEXA-Mitglieder haben also, wenn sie selbst im Verlauf des Kalenderjahres kündigen, keine Rückforderung der Sonderzahlung zu befürchten.

Das Weihnachtsgeld dagegen kann in Arbeitsverhältnissen individuell vereinbart sein und soll in der Regel die Betriebstreue belohnen. Daher wird auch oft im Arbeitsvertrag eine Rückzahlungsverpflichtung verankert, wenn Mitarbeiter im Folgejahr dem Betrieb den Rücken kehren. Hierzu werden von der Rechtsprechung bestimmte Zeiträume je nach der Höhe des Weihnachtsgeldes für angemessen gehalten (siehe AZ Nr. 3, Seite 5).

Allerdings besagt § 18 Abs. 3 BRTV: Wer im Kalenderjahr nicht länger als sechs Monate arbeitet, weil er selbst gekündigt hat (oder vom Arbeitgeber verhaltensbedingt gekündigt wurde), hat keinen anteiligen Anspruch auf Sonderzahlung für das laufende Jahr. Wer also zum 30. Juni 2012 kündigt, bekommt für die Monate Januar bis Juni keine anteilige Sonderzahlung nach § 18; wer erst zum 31. Juli wechselt oder im ersten Halbjahr betriebsbedingt gekündigt wird, hat Anspruch auf 1 /12 der Sonderzahlung pro Monat, gezahlt mit dem letzten Gehalt.


Tanja Kratt,
ADEXA, Zweite Vorsitzende



DAZ 2012, Nr. 4, S. 98

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