Pharmazeutisches Recht

Weiterbildungsordnung der LAK Baden-Württemberg

Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Weiterbildungsordnung

vom 12. September 2012


Aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 5, §§ 9 und 38 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427) hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 4. Juli 2012 folgende Satzung beschlossen:

§ 1


Die Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 13. Mai 1992 (PZ 27/92, S. 75; DAZ 27/92, S. 1460), zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2009 (PZ 01/10, S. 93; DAZ 01/10, S. 88), wird wie folgt geändert:


1. § 3 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg erlässt eine ergänzende Richtlinie zur Durchführung der Weiterbildung, bei der sie die Durchführungsempfehlungen der Bundesapothekerkammer zugrunde legt."


2. Die Anlage zur Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird im Gebiet Allgemeinpharmazie wie folgt neu gefasst:


"1. Gebiet Allgemeinpharmazie

Allgemeinpharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten zur Behandlung und Prävention von Krankheiten umfasst.

Dazu zählen vor allem die pharmazeutische Information und Beratung der Patienten und von Angehörigen der Heilberufe, das Medikationsmanagement zur Optimierung der Arzneimitteltherapie sowie die qualitätsgesicherte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Arzneimittel.


Weiterbildungsziele:

Erweiterte und vertiefte Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die pharmazeutische Praxis einschließlich des Erwerbs von Managementkompetenzen und persönlichen Kompetenzen, insbesondere

– für die Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Arzneimitteln, einschließlich der Erkennung, Lösung und Prävention unerwünschter Arzneimittelwirkungen,

– für die Recherche und Bewertung von Informationen über Arzneimittel und Arzneimitteltherapien und der Ableitung geeigneter Maßnahmen und Empfehlungen

– für das Medikations- und Interaktionsmanagement in der Apotheke mit dem Ziel, die Arzneimitteltherapie hinsichtlich Erfolg, Sicherheit und Konkordanz zu optimieren,

– in Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie,

– in der qualitätsgesicherten Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken,

– in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Medizinprodukten,

– in der betriebswirtschaftlichen Organisation und Leitung der Apotheke,

– für die Mitarbeiterführung in der Apotheke,

– für die adressatengerechte Kommunikation mit Patienten, Pflegekräften, Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe,

– in der Beurteilung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung einschließlich physiologisch-chemischer und anderer Screening-Verfahren,

– in der Lieferung, Überwachung und Beratung zu Arzneimitteln und Medizinprodukten außerhalb der Apotheke,

– in den Grundlagen des qualitätsgesicherten Arbeitens in der Apotheke sowie für die Implementierung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements.


Weiterbildungszeit und -ort:

36 Monate in einer öffentlichen Apotheke einschließlich des Besuchs der von der Kammer vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen.

Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.


Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 12 Monate einer Weiterbildung

– in Klinischer Pharmazie oder

– in Arzneimittelinformation,


bis zu 6 Monate einer Weiterbildung

– in Pharmazeutischer Technologie oder

– in Pharmazeutischer Analytik oder

– in Öffentlichem Gesundheitswesen"

§ 2


Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Weiterbildungsordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3


Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Az.: 345415.2-3.5.4

Vorstehende Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.

Stuttgart, den 22.08.2012

Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg Rominger


Vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren vom 22.08.2012 (AZ: 34-5415.2-3.5.4) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

Stuttgart, den 12. September 2012

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

Dr. Günther Hanke Präsident

Michael Hofheinz Schriftführer



DAZ 2012, Nr. 38, S. 115

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