Pharmazeutisches Recht

Allgemeinverfügung der LAK Hessen zur Dienstbereitschaft

Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Hessen zur Dienstbereitschaft

veröffentlicht in der PZ Nr. XX/2012 und der DAZ Nr. 37/2012

Die Landesapothekerkammer Hessen ordnet als zuständige Behörde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Folgendes an:

Die öffentlichen Apotheken in Hessen werden zu folgenden Zeiten für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten der Einzelhandelsgeschäfte von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit:


montags bis freitags:

0.00 Uhr bis 9.00 Uhr,

12.00 Uhr bis 15.00 Uhr,

18.00 Uhr bis 24.00 Uhr,


sonnabends:

0.00 Uhr bis 9.00 Uhr,

12.00 Uhr bis 24.00 Uhr.


Darüber hinaus an einem Wochentag:

von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.


Weiterhin werden die hessischen Apotheken am 24. Dezember ab 12.00 Uhr und am 31. Dezember ab 12.00 Uhr befreit. Fallen diese Tage auf Werktage, müssen die öffentlichen Apotheken in Hessen ab 14.00 Uhr geschlossen sein.

Diese Befreiungen gelten nicht für Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheke durch Anordnung der zuständigen Behörde zum Notdienst verpflichtet ist.

Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise widerrufen werden. Zu einer Schließung der Apotheke während der Zeiten der Dienstbereitschaftsbefreiung besteht keine Verpflichtung.

Dieser Allgemeinverfügung entgegenstehende Anordnungen werden hiermit aufgehoben. Soweit über die oben genannten Zeiten hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt worden sind, bleiben diese unberührt.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.09.2012 in Kraft, die Allgemeinverfügung vom 01.06.2003 wird aufgehoben.



DAZ 2012, Nr. 37, S. 115

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