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Notdienstklappe, Warnstreik, Demo …

Arbeitsrechtlicher Hinweis zum Annahmeverzug

Als Mittel politischer Auseinandersetzung sind Aktionen wie die von einigen Apothekerverbänden aktuell durchgeführten bzw. geplanten legitim – und angesichts der Brisanz der Lage auch verständlich. Wie ist es aber nun mit der Position der Mitarbeiter, wenn der Apothekenbetrieb auf einen Notdienst durch den Inhaber reduziert wird oder tageweise ganz geschlossen wird?

Zu diesem Thema gab es bereits Anfragen in der ADEXA-Rechtsberatung von Kolleginnen und Kollegen, die aufgefordert wurden, Überstunden abzubummeln, sich Urlaub zu nehmen oder sogar unbezahlt freizunehmen.

Dazu ist Folgendes zu sagen: Bei geschlossener Apotheke kann der Inhaber die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter nicht "annehmen". Wenn ein Angestellter an diesen Tagen seine Arbeitskraft im Rahmen seiner üblichen Arbeitszeiten anbietet, befindet sich der Arbeitgeber damit rechtlich im sogenannten Annahmeverzug. Er muss das Gehalt bezahlen, ohne dass die Zeiten vor- oder nachgearbeitet oder hierfür Urlaub genommen werden muss. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Apothekenleiter von seinen Mitarbeitern verlangt, bei geschlossener Apotheke Tätigkeiten gemäß ihrer Aufgabenbeschreibung durchzuführen.

Wer seine Mitarbeiter dagegen auffordert, mit ihm auf die Straße zu gehen oder an einem Infostand mit den Passanten und Kunden zu diskutieren, muss dies wie ganz normale Arbeitszeit entlohnen.

ADEXA-Mitglieder wenden sich bitte im Zweifelsfall an unsere Rechtsberatung. Bitte beachten Sie dabei auch die Abendsprechstundenzeiten.


Iris Borrmann
Rechtsanwältin bei ADEXA



DAZ 2012, Nr. 36, S. 104

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