DAZ aktuell

Ambulante Zyto-Abgabe im Krankenhaus umsatzsteuerfrei?

EuGH soll Steuerfrage klären

BERLIN (jz). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll klären, ob die Zytostatika-Abgabe durch Krankenhausapotheken bei ambulanten Behandlungen in Krankenhäusern umsatzsteuerfrei ist. Der Bundesfinanzhof richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Beschluss vom 15. Mai – VR 19/11), weil er für die Auslegung der nationalen Umsatzsteuer-Vorschriften noch Klärungsbedarf bei den Vorgaben des EU-Rechts hat. Die Finanzverwaltung sieht nur die ambulante Behandlung selbst, nicht aber auch die Lieferung der Zytostatika für ambulante Behandlungen als steuerfrei an.

Der Streitfall betrifft ambulante Chemo-Behandlungen, die entweder durch den Krankenhausträger selbst oder durch sogenannte ermächtigte Krankenhausärzte erbracht werden. Für beide Varianten der ambulanten Behandlung liefert der Krankenhausträger die in einer Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika. In beiden Fällen könne die Lieferung als mit der ambulanten Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei sein, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhof.

Finanzgericht: Zytostatika-Abgabe ist steuerfrei

Das Finanzgericht Münster hatte im Februar entschieden, dass die klagende gemeinnützige Gesellschaft, die als Krankenhausträger ein Krankenhaus betreibt, mit der Zytostatika-Versorgung durch ihre Krankenhausapotheke zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte. Er unterliege jedoch nicht der Steuerpflicht, da die Abgabe der Zytostatika an ambulant behandelte Patienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen sei und die Klägerin wegen ihrer Gemeinnützigkeit grundsätzlich von der Körperschaftsteuer bzw. von der Gewerbesteuer befreit sei. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision ein – der Bundesfinanzhof erwartet vom EuGH jetzt Klärung.



DAZ 2012, Nr. 32, S. 22

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