Pharmazeutisches Recht

Hauptsatzung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt


Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt hat am 09. Mai 2012 aufgrund der §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 02. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), folgende Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt vom 25. November 1995 (Pharmazeutische Zeitung vom 11. April 1996, S. 98) beschlossen:


Nach § 27 Hauptsatzung wird folgender neuer § 27a Hauptsatzung eingefügt:

„§ 27a Ehrenpräsident

Die Kammerversammlung kann langjährige Präsidenten der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt, die sich in herausragender Weise für das Ansehen des Berufsstandes der Apotheker und die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt eingesetzt und verdient gemacht haben, nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt zu Ehrenpräsidenten ernennen. An Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung kann der Ehrenpräsident ohne Stimm- und Antragsrecht mit beratender Stimme teilnehmen.“


Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt tritt am 01. Juli 2012 in Kraft.


Die vorstehende, von der Kammerversammlung am 09.05.2012 beschlossene Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt, die vom Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 28.06.2012 genehmigt worden ist, wird hiermit ausgefertigt.


Magdeburg, 19. Juli 2012
Dr. Jens-Andreas Münch
Präsident der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt



DAZ 2012, Nr. 30, S. 101

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