DAZ aktuell

Fast fünf Stunden sind nicht „unverzüglich“

Krankenhausversorgung über weite Distanzen sind unzulässig

MAGDEBURG (jz). Für die „unverzügliche“ Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses ist ein Zeitraum von etwa einer Stunde anzusetzen. Das entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg und lehnte die Genehmigungserteilung eines Krankenhausversorgungsvertrages ab, bei dem zwischen Apotheke und zu versorgendem Krankenhaus rund 510 Kilometer lagen. „Ein Handeln innerhalb einer Zeitspanne von mehr als vier Stunden, […], ist nach Auffassung des Gerichtes nicht hinzunehmen“, erklärten die Richter. (Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 7. Juli 2011, Az. 3 A 249/09 MD – rechtskräftig)

Konkret begehrte eine Krankenhausträgerin die Genehmigung des Krankenhausversorgungsvertrages mit einer rund 510 Kilometer entfernten Apotheke. Dieser sah vor, ein Transportunternehmen mit der Arzneimittellieferung zu beauftragen. Bei optimalen Verhältnissen war dabei eine Fahrtzeit von vier Stunden und 41 Minuten eingeplant. Die Standardbelieferung sollte zweimal wöchentlich erfolgen – in nicht planbaren Notfällen sollte die Apotheke umgehend, also innerhalb einer Stunde, die erforderlichen Arzneimittel zur Verfügung stellen.

Kammer meldete Bedenken an

Die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt meldete angesichts der Entfernung Bedenken an, versagte die Genehmigung und bekam vom Verwaltungsgericht Magdeburg recht.

„Persönliche Beratung“ nicht entscheidungsrelevant

Bei ihrer Entscheidung ließen die Richter dahingestellt, ob der in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Apothekengesetz genannte Begriff der „persönlichen Beratung“ stets die körperliche Anwesenheit des Apothekers erfordert. Sie hielten jedenfalls die Voraussetzung des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Apothekengesetz für nicht erfüllt. Danach muss die Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellen.

„Unverzüglich“ heißt innerhalb einer Stunde

Nach Auffassung des Gerichts ist dabei ein Zeitraum von etwa einer Stunde anzusetzen. Die vorliegend eingeplante Zeitspanne von mehr als vier Stunden stelle jedoch kein unverzügliches Handeln dar, so die Richter. Denn „durch die Entfernung von über 500 km und die nicht stets optimalen Straßenverhältnisse (man denke etwa an Staus, Regen, Nebel, Schnee und Eis) kann die Versorgung mit dringend notwendigen Medikamenten eine deutlich längere Zeit als die Idealzeit von vier Stunden und 41 Minuten nach sich ziehen.“ 

Dabei sei in akuten medizinischen Versorgungsfällen sofortiges Handeln erforderlich und jede Minute zähle – die Richter hielten es daher für sachgerechter, weit entfernte Apotheken für eine akute medizinische Versorgung nicht heranzuziehen.


Das Urteil im Volltext finden Sie in der Service-Rubrik "DAZ Recht”/Rechtsurteile.



DAZ 2012, Nr. 30, S. 23

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