Pharmazeutisches Recht

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein

vom 13. Juni 2012

Beschluss – Redaktionelle Änderungen

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.06.2011 (Pharmazeutische Zeitung, 156. Jahrgang, Ausgabe 30 vom 28. Juli 2011, S. 90 ff, und Deutsche Apotheker Zeitung, 151. Jahrgang, Ausgabe vom 28. Juli 2011, S. 113 ff), wird wie folgt geändert:


§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Formulierung "Absatz 1" nach der Formulierung "§ 13" und die Worte "oder erlangen können" nach den Worten "eine Befreiung erlangt haben" entfallen.

Die bisherigen Abs. 1 bis 5 des § 39 werden gestrichen.


§ 39 Abs. 1 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die Änderungen der Satzung gemäß den in der Kammerversammlung am 13. Juni 2012 gefassten Beschlüssen treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft."

Der bisherige § 39 Abs. 6 wird zu § 39 Abs. 2.

Beschluss – Wahlverfahren

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.06.2011 (Pharmazeutische Zeitung, 156. Jahrgang, Ausgabe 30 vom 28. Juli 2011, S. 90 ff), wird wie folgt geändert:


§ 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Die Beschlüsse nach Abs. 1 bedürfen der folgenden Mehrheiten:

a) Nr. 1, 2/3-Mehrheit der anwesenden Kammerversammlungsmitglieder,

b) Nr. 2 und 3 einfache Mehrheit der anwesenden Kammerversammlungsmitglieder, ab dem jeweils 3. Wahlgang ist die relative Mehrheit ausreichend,

c) Nr. 4 bis 7 einfache Mehrheit der anwesenden Kammerversammlungsmitglieder,

d) Nr. 8 einfache Mehrheit aller Kammerversammlungsmitglieder,

e) Nr. 9, 3/4– Mehrheit aller Kammerversammlungsmitglieder."

Die bisherigen Abs. 1 bis 5 des § 39 werden gestrichen.


§ 39 Abs. 1 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die Änderungen der Satzung gemäß den in der Kammerversammlung am 13. Juni 2012 gefassten Beschlüssen treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft."


Der bisherige § 39 Abs. 6 wird zu § 39 Abs. 2.

Beschluss – Befreiung von der Mitgliedschaft

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.06.2011 (Pharmazeutische Zeitung, 156. Jahrgang, Ausgabe 30 vom 28. Juli 2011, S. 90 ff), wird wie folgt geändert:


§ 13 Abs. 4 wird wie folgt neu eingefügt:

"Kammerangehörige, denen eine befristete Berufserlaubnis erteilt wurde, können auf ihren Antrag hin von der Mitgliedschaft zum Versorgungswerk befreit werden."

Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 13 werden zu den Abs. 5 und 6.


§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Formulierung ", 2 oder 3" hinter den Worten "§ 13 Abs. 1" wird durch die Formulierung "bis 4" ersetzt.


§ 14 Abs. 2 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Formulierung ", 2 oder 3" hinter den Worten "§ 13 Abs. 1" wird durch die Formulierung "bis 4" ersetzt.


§ 14 Abs. 2 S. 3 wird wie folgt geändert:

Die Ziffer " 5" nach "§ 13 Abs." wird durch die Ziffer "6" ersetzt.


§ 14 Abs. 2 S. 4 wird wie folgt geändert:

Die Ziffer " 5" nach "§ 13 Abs." wird durch die Ziffer "6" ersetzt.

Die bisherigen Abs. 1 bis 5 des § 39 werden gestrichen.


§ 39 Abs. 1 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die Änderungen der Satzung gemäß den in der Kammerversammlung am 13. Juni 2012 gefassten Beschlüssen treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft."

Der bisherige § 39 Abs. 6 wird zu § 39 Abs. 2.

Beschluss – Beiträge für die Mitgliedschaft

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.06.2011 (Pharmazeutische Zeitung, 156. Jahrgang, Ausgabe 30 vom 28. Juli 2011, S. 90 ff), wird wie folgt geändert:


§ 21 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

Die Formulierung "nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (früher § 7 AVG) oder nach § 6 Absatz 1 b) SGB VI" hinter den Worten "von der Versicherungspflicht" wird durch die Formulierung "zur Deutschen Rentenversicherung" ersetzt.


§ 21 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

Die Formulierung "Arbeitslosengeld II," entfällt und das Wort "oder" nach dem Wort "Unterhaltsgeld" wird durch ein Komma ersetzt. Nach dem Wort "Übergangsgeld" wird die Formulierung

", Insolvenzgeld oder eine vergleichbare Leistung" eingefügt.


§ 21 Abs. 7 Nr. 4 S. 3 wird wie folgt geändert:

Das Wort "nähere" nach dem Wort "Das" wird durch das Wort "Nähere" ersetzt.


§ 21 Abs. 8 S. 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Die Formulierung "nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (früher § 7 AVG) oder nach § 6 Absatz 1 b) SGB VI" hinter den Worten "von der Versicherungspflicht" wird durch die Formulierung "zur Deutschen Rentenversicherung" und die Formulierung "§ 14 Arbeitsplatzschutzgesetz" nach den Worten "im Sinne des" wird durch das Wort "Arbeitsplatzschutzgesetzes" ersetzt.


§ 21 Abs. 8 S. 1 am Ende wird wie folgt geändert:

Die Formulierung "zu gewähren sind" wird durch die Formulierung "gewährt werden" ersetzt.


§ 21 Abs. 8 S. 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Bevölkerungsschutz" wird die Formulierung ", den freiwilligen Wehrdienst, während des Bundesfreiwilligendienstes und der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt.

Die bisherigen Abs. 1 bis 5 des § 39 werden gestrichen.


§ 39 Abs. 1 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die Änderungen der Satzung gemäß den in der Kammerversammlung am 13. Juni 2012 gefassten Beschlüssen treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft."

Der bisherige § 39 Abs. 6 wird zu § 39 Abs. 2.

Beschluss – Beitrags- und Beitreibungsverfahren

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.06.2011 (Pharmazeutische Zeitung, 156. Jahrgang, Ausgabe 30 vom 28. Juli 2011, S. 90 ff), wird wie folgt geändert:


§ 22 wird wie folgt neu gefasst:

Abs. 1:

"Die Beiträge sind erstmalig für den Monat zu entrichten, in dem die oder der Kammerangehörige Mitglied des Versorgungswerkes wird. Bei Mitgliedern, die von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerkes befreit sind, beginnt die Beitragspflicht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag, an dem die Befreiung von der Versicherungspflicht wirksam wird.

Letztmalig ist der Beitrag für den Monat zu entrichten, der dem Beginn der Rentenleistung vorausgeht. Wird eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt, können für Zeiträume, die auf den Ablauf des Monats der Antragstellung folgen, keine Beiträge mehr entrichtet werden. Der Beitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen (Fälligkeit), nachfolgend befindet sich das Mitglied mit der Beitragsentrichtung in Verzug. Lastschriften aus erteilten Einzugsermächtigungen werden bis zum 10. des Folgemonats durchgeführt und gelten als Zahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit."


Abs. 2:

"Rückständige Beiträge sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Versendung einer Zahlungsaufforderung (1. Zahlungsaufforderung) an das Versorgungswerk zu entrichten. Bleibt ein Mitglied oder ein anderer Zahlungspflichtiger mit der Beitragsentrichtung über die gesetzte Frist von zwei Wochen nach Versendung der 1. Zahlungsaufforderung in Verzug, so soll das Versorgungswerk ohne Rücksicht auf die Dauer des Verzuges einen einmaligen Mahnzuschlag in Höhe von 5 vom Hundert des rückständigen Beitrages mit einer 2. Zahlungsaufforderung erheben. Der Mahnzuschlag beträgt mindestens 10 Euro. Danach rückständige Beiträge und Nebenforderungen werden im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben, rückständige Beiträge jedoch nur bis zum Schluss des Monats, der einer Leistung nach §§ 27, 29 vorausgeht bzw. bis zur Stellung eines Antrages nach § 28.

Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten soll das Versorgungswerk auf den rückständigen Beitrag und den Mahnzuschlag Säumniszuschläge erheben. Zur Höhe der Säumniszuschläge wird auf Absatz 3 verwiesen. Das Mitglied hat die durch die Einziehung der Beiträge, Mahnzuschläge und Säumniszuschläge entstehenden Kosten zu tragen."


Abs. 3:

"Beiträge und Nebenforderungen (Mahnzuschlag, Säumniszuschlag und Kosten) können auf Antrag des Mitgliedes gestundet werden, wenn die sofortige Zahlung oder Einziehung mit erheblichen Härten für das Mitglied verbunden wäre. Die Stundung soll gegen einen dem banküblichen Zinssatz angelehnten Zins gewährt werden."


Abs. 4:

"Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, sodann nacheinander auf die Mahnzuschläge, Säumniszuschläge und Zinsen und zuletzt auf die Beitragsforderung angerechnet. Innerhalb dieser Reihenfolge wird die jeweils älteste Schuld zuerst getilgt. Das Selbstbestimmungsrecht des Schuldners entfällt. Für den Fall der Stundung oder der Zwangsvollstreckung kann eine abweichende Tilgungsreihenfolge bestimmt werden."


Abs. 5:

"Nach Ende der Beitragspflicht im Sinne des Abs. 1 können keine Beiträge mehr entrichtet werden. Dies gilt nicht für rückständige Pflichtbeiträge, die vom zuständigen Rentenversicherungsträger zurückgezahlt oder von Dritten nach § 21 Abs. 7 entrichtet werden. § 20 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt. Bis zum Ende der Beitragspflicht noch nicht entrichtete Nebenforderungen werden mit den zuletzt entrichteten Beiträgen (Beiträge für die zusätzliche Höherversorgung, freiwillige Beiträge bzw. Pflichtbeiträge) verrechnet. Auf die Verrechnung ist das Mitglied vom Versorgungswerk hinzuweisen. Ihm ist die Möglichkeit der Abwendung der Verrechnung binnen einer Frist von 2 Wochen zu geben."

Die bisherigen Abs. 1 bis 5 des § 39 werden gestrichen.


§ 39 Abs. 1 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die Änderungen der Satzung gemäß den in der Kammerversammlung am 13. Juni 2012 gefassten Beschlüssen treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft."

Der bisherige § 39 Abs. 6 wird zu § 39 Abs. 2.

Beschluss – Berufsunfähigkeitsrente

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.06.2011 (Pharmazeutische Zeitung, 156. Jahrgang, Ausgabe 30 vom 28. Juli 2011, S. 90 ff), wird wie folgt geändert:


§ 28 wird wie folgt neu gefasst:

Abs. 1:

"Jedes Mitglied des Versorgungswerkes nach § 11 (Pflichtmitglied), das mindestens für einen Monat den satzungsgemäßen Beitrag entrichtet hat, und jedes Mitglied nach § 18 (freiwilliges Mitglied), das mindestens für 60 Monate den satzungsgemäßen Beitrag entrichtet hat, hat auf Antrag Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf Dauer oder auf Zeit zur Ausübung des Apothekerberufs unfähig ist und seine gesamte pharmazeutische Tätigkeit eingestellt hat. Der Geschäftsführende Ausschuss entscheidet über Anträge nach Satz 1."


Abs. 2:

"Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn Altersrente (auch vorgezogene) bezogen wird oder bezogen werden kann."


Abs. 3:

"Die Berufsunfähigkeit nach Abs. 1 wird durch zwei voneinander unabhängige medizinische Gutachten festgestellt. Das Mitglied und das Versorgungswerk bestimmen jeweils einen Gutachter/eine Gutachterin. Das Versorgungswerk kann von der Beauftragung eines Gutachtens absehen. Bei im Ergebnis abweichenden Gutachten veranlasst der Aufsichtsführende Ausschuss ein für beide Seiten verbindliches Obergutachten. Das Versorgungswerk trägt die Kosten des von ihm beauftragten Gutachtens, gleiches gilt für das Mitglied."


Abs. 4:

"Die pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange die Apotheke durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geführt wird oder bei Angestellten das Beschäftigungsverhältnis rechtlich noch nicht beendet wurde und das Gehalt oder Entgeltersatzleistungen fortgezahlt wird."


Abs. 5:

"Der Anspruch nach Abs. 1 beginnt, unabhängig vom Eintritt der Berufsunfähigkeit, frühestens mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats, sofern dem Antrag das vom Mitglied beizubringende Gutachten nach Abs. 3 beiliegt. Andernfalls mit dem 1. des Monats, der dem Eingang dieses Gutachtens folgt. Keinesfalls aber, bevor das Mitglied seine gesamte pharmazeutische Tätigkeit im Sinne des Abs. 4 eingestellt hat."


Abs. 6:

"Die Rente wird bei zuvor angestellt tätigen Mitgliedern nach rechtlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht ausgezahlt, solange das Mitglied Entgeltersatzleistungen bezieht."


Abs. 7:

"Eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit ist zu befristen. Der Bewilligungszeitraum soll auch bei mehrmaliger Bewilligung insgesamt 6 Jahre nicht überschreiten."


Abs. 8:

"Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach Abs. 1 noch bestehen, kann der Geschäftsführende Ausschuss auf Kosten des Versorgungswerkes Nachuntersuchungen anordnen. Kommt das Mitglied der angeordneten Nachuntersuchung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, ist die Rente einzustellen."


Abs. 9:

"Sind die Voraussetzungen, die zu einem Anspruch nach Abs. 1 geführt haben, fortgefallen, so endet die Berufsunfähigkeitsrente. Das Mitglied wird dann bezüglich der Art seiner Mitgliedschaft in den Stand vor Beginn der Rentenzahlung versetzt. Der Anspruch endet zudem mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied Anspruch auf Regelaltersrente erwirbt."

Die bisherigen Abs. 1 bis 5 des § 39 werden gestrichen.


§ 39 Abs. 1 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die Änderungen der Satzung gemäß den in der Kammerversammlung am 13. Juni 2012 gefassten Beschlüssen treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft."

Der bisherige § 39 Abs. 6 wird zu § 39 Abs. 2.

Beschluss – Hinterbliebenenrenten

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.06.2011 (Pharmazeutische Zeitung, 156. Jahrgang, Ausgabe 30 vom 28. Juli 2011, S. 90 ff), wird wie folgt geändert:


§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Witwerrenten" wird die Formulierung "(Witwe bzw. Witwer im Sinne der Satzung ist, wer mit dem Mitglied eine standesamtliche Ehe geschlossen hat, die bis zum Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes fortbestanden hat. Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, begründen dann einen Leistungsanspruch, wenn die Eheschließung nach dem allgemeinen deutschen Personenstandsgesetz oder nach vergleichbaren Personenstandsvorschriften anerkannt wurde.)" eingefügt.


§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

Der Punkt nach dem Wort "Ehegatten" wird durch ein Komma ersetzt.


§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 wird wie folgt neu angefügt:

"Renten an hinterbliebene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)."


§ 29 Abs. 1 S. 4 wird wie folgt geändert:

Das Wort "entsprechende" nach der Formulierung "sofern dem Antrag" wird durch das Wort "erforderliche" ersetzt.


§ 29 Abs. 3 S. 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "in" nach der Formulierung "wenn es" wird durch das Wort " zu" ersetzt.


§ 29 Abs. 3 S. 6 wird wie folgt neu angefügt:

"Die Sätze 1 bis 5 gelten für eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG entsprechend."


§ 29 Abs. 4 S. 2 wird wie folgt geändert:

Nach den Worten "unter ihnen" wird die Formulierung "so aufgeteilt, dass jeder von ihnen nur den Teil der zu berechnenden Rente erhält, der im Verhältnis zu anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem verstorbenen Mitglied entspricht" durch die Formulierung "entsprechend der Ehedauer aufgeteilt" ersetzt.


§ 29 Abs. 4 S. 3 wird wie folgt neu angefügt:

"Satz 2 gilt für eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG entsprechend."


§ 29 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

"Waisenrenten werden nach dem Ableben des Mitgliedes an seine Kinder, und zwar bis zu deren Ableben, längstens bis zu dem Monat gewährt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Halbwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder aber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.


Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch

a) Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht,

b) das Ableisten eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,

c) das Ableisten eines freiwilligen Wehrdienstes im Sinne des Wehrpflichtgesetzes

unterbrochen, besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Zahlung der Waisenrente."


§ 29 Abs. 6 S. 2 wird wie folgt geändert:

Die Formulierung "wird der Zeitraum der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes" nach den Worten "diese Unterbrechung" wird durch die Formulierung "werden Zeiträume nach Absatz 5 Satz 3" ersetzt.


§ 29 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:

"Zum Bezug einer Waisenrente sind Kinder des Mitgliedes berechtigt, soweit es sich um Kinder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt. Für Adoptivkinder gilt, dass die Adoption vor Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes rechtswirksam geworden sein muss."


§ 29 Abs. 9 letzter Halbsatz wird wie folgt geändert:

Das Semikolon hinter der Formulierung "besessen hätte" wird durch einen Punkt ersetzt, der vormals letzte Halbsatz schließt sich als neuer Satz 2, beginnend mit dem Wort "Gehen", an und das Wort "so" nach dem Komma wird gestrichen.


§ 29 Abs. 10 wird wie folgt geändert:

Die Formulierung "§ 29 Absatz" nach den Worten "Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen nach" wird durch das Wort "Abs." ersetzt.


§ 29 Abs. 11 S. 3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "gemäß" wird das Wort "technischem" eingefügt.


§ 29 Abs. 11 S. 5 wird wie folgt neu angefügt:

"Die Sätze 1 bis 4 gelten für eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG entsprechend."

Der bisherige § 29 Abs. 12 wird gestrichen.


Die bisherigen Abs. 13 und 14 des § 29 werden zu den Abs. 12 und 13 des § 29.

Die bisherigen Abs. 1 bis 5 des § 39 werden gestrichen.


§ 39 Abs. 1 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die Änderungen der Satzung gemäß den in der Kammerversammlung am 13. Juni 2012 gefassten Beschlüssen treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft."

Der bisherige § 39 Abs. 6 wird zu § 39 Abs. 2.

Beschluss – Versorgungsausgleich

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.06.2011 (Pharmazeutische Zeitung, 156. Jahrgang, Ausgabe 30 vom 28. Juli 2011, S. 90 ff), wird wie folgt geändert:


§ 30 Abs. 5 S. 1 wird wie folgt geändert:

Hinter den Worten "vollendet hat" wird die Formulierung ", nicht jedoch vor Vollziehung der Teilung nach Abs. 3 Satz 1" eingefügt.


§ 30 Abs. 5 S. 2 wird wie folgt neu eingefügt:

"Auf die sich für das Versorgungswerk aus § 30 VersAusglG in der Übergangszeit möglicherweise ergebende Befreiung von der Leistungspflicht wird verwiesen."

Der bisherige S. 2 des § 30 Abs. 5 wird zu S. 3 des § 30 Abs. 5.


§ 30 Abs. 5 S. 4 wird wie folgt neu angefügt:

"Die Vorschriften des § 27 Abs. 3, 4 und Abs. 7 gelten entsprechend."


§ 30 Abs. 12 wird wie folgt neu angefügt:

"Wird ein Versorgungsausgleich nach § 20 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) durchgeführt, gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend."

Die bisherigen Abs. 1 bis 5 des § 39 werden gestrichen.


§ 39 Abs. 1 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die Änderungen der Satzung gemäß den in der Kammerversammlung am 13. Juni 2012 gefassten Beschlüssen treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft."

Der bisherige § 39 Abs. 6 wird zu § 39 Abs. 2.

Beschluss – Datenschutz

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.06.2011 (Pharmazeutische Zeitung, 156. Jahrgang, Ausgabe 30 vom 28. Juli 2011, S. 90 ff), wird wie folgt geändert:


§ 37 Abs. 1 S. 2 wird wie folgt geändert:

Nach der Formulierung "die Daten von Personen," werden die Worte " die einen Hinterbliebenenanspruch aus der Versicherung des Mitgliedes geltend machen können oder" eingefügt.


§ 37 Abs. 4 S. 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "abzugleichen" werden die Worte "und auszutauschen" eingefügt.


§ 37 Abs. 5 S. 2 wird wie folgt neu angefügt:

"Davon erfasst ist auch die Datenübermittlung zu diesen."

Die bisherigen Abs. 1 bis 5 des § 39 werden gestrichen.


§ 39 Abs. 1 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die Änderungen der Satzung gemäß den in der Kammerversammlung am 13. Juni 2012 gefassten Beschlüssen treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft."

Der bisherige § 39 Abs. 6 wird zu § 39 Abs. 2.

Beschluss – Umsetzung Solvabilitätsvorschriften

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.06.2011 (Pharmazeutische Zeitung, 156. Jahrgang, Ausgabe 30 vom 28. Juli 2011, S. 90 ff), wird wie folgt geändert:


§ 4 Abs. 3 S. 2 wird wie folgt geändert:

Die Formulierung ", bis sie 2,5 vom Hundert der Summe der Vermögenswerte (das sind die in der Jahresbilanz aufgeführten immateriellen Vermögensgegenstände, Kapitalanlagen, Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände abzüglich der anderen Vermögensgegenstände sowie abgegrenzte Zinsen und Mieten) erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat" entfällt.


§ 4 Abs. 3 S. 3 wird wie folgt neu eingefügt:

"Hierbei sind die sich aus der Verordnung über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der freien Berufe in Nordrhein-Westfalen (VersAufsVO NRW) ergebenden Vorgaben zu beachten."

Die bisherigen S. 3 und 4 des § 4 Abs. 3 werden zu den S. 4 und 5 des § 4 Abs. 3.


§ 4 Abs. 3 S. 5 wird wie folgt geändert:

In der Klammer werden hinter den Worten "erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung" die Worte "im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.


§ 4 Abs. 4 S. 1 wird wie folgt geändert:

In der Klammer werden hinter den Worten "erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung" die Worte "im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.


§ 4 Abs. 4 S. 2 wird wie folgt geändert:

In der Klammer werden hinter den Worten "erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung" die Worte "im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.


§ 4 Abs. 5 S. 1 wird wie folgt geändert:

In der Klammer werden hinter den Worten "erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung" die Worte "im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.


§ 35 S. 1 wird wie folgt geändert:

In der Klammer werden hinter den Worten "erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung" die Worte "im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt. Das Wort "Erstattung" nach den Worten "die Kammerversammlung nach" wird durch das Wort "Erstellung" ersetzt.

Die bisherigen Abs. 1 bis 5 des § 39 werden gestrichen.


§ 39 Abs. 1 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die Änderungen der Satzung gemäß den in der Kammerversammlung am 13. Juni 2012 gefassten Beschlüssen treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft."

Der bisherige § 39 Abs. 6 wird zu § 39 Abs. 2.

Beschluss – Schlussbestimmungen

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.06.2011 (Pharmazeutische Zeitung, 156. Jahrgang, Ausgabe 30 vom 28. Juli 2011, S. 90 ff), wird wie folgt geändert:


§ 38 Abs. 2 S. 2 wird wie folgt geändert:

Die Formulierung "der Apothekerkammer Nordrhein (Versorgungswerk)" nach den Worten "dieser Art sind gegenüber" wird durch die Formulierung "dem Versorgungswerk" ersetzt.


§ 38 Abs. 6 S. 1 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die Zahlung von Leistungen erfolgt ausschließlich durch Überweisung."

Die bisherigen S. 1 und 2 des § 38 Abs. 6 werden zu S. 2 und 3 des § 38 Abs. 6.


§ 38 Abs. 7 wird wie folgt neu eingefügt:

"Wer Leistungen erhält, hat auf Verlangen des Versorgungswerkes einmal jährlich eine Lebendbescheinigung vorzulegen. Wird die Bescheinigung trotz Mahnung nicht vorgelegt, ist das Versorgungswerk berechtigt, die Leistung bis zur Vorlage der Lebendbescheinigung einzubehalten. Hierauf ist der Leistungsempfänger spätestens in der Mahnung hinzuweisen."

Der bisherige § 38 Abs. 7 wird zu § 38 Abs. 8.

Die bisherigen Abs. 1 bis 5 des § 39 werden gestrichen.


§ 39 Abs. 1 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die Änderungen der Satzung gemäß den in der Kammerversammlung am 13. Juni 2012 gefassten Beschlüssen treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft."

Der bisherige § 39 Abs. 6 wird zu § 39 Abs. 2.

Beschluss – Umbenennung Gremien

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.06.2011 (Pharmazeutische Zeitung, 156. Jahrgang, Ausgabe 30 vom 28. Juli 2011, S. 90 ff), wird wie folgt geändert:


§ 1 Abs. 3 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


§ 4 Abs. 2 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 4 Abs. 2 S. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 5 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführender Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 5 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführender Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


§ 6 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


§ 6 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Aufsichtsrates" und die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


§ 6 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Aufsichtsführenden" wird durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt und die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


Die Überschrift des § 8 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 1 S. 7 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

Sowohl die Worte "Aufsichtsführende Ausschuss" nach der Formulierung "führt der", als auch die Worte "Aufsichtsführenden Ausschuss" nach der Formulierung "durch den neu gewählten" werden jeweils durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 6 S. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 8 S. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 8 S. 4 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 8 S. 7 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 8 S. 8 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


§ 8 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschuss" vor dem Wort "obliegt" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 8 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" und die Worte "Geschäftsführenden Ausschuss" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


§ 8 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


§ 8 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 8 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


§ 8 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


Die Überschrift des § 9 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 9 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" und die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 10 wird wie folgt geändert:

Sowohl die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" vor dem Wort "führt", als auch die Worte "Geschäftsführenden Ausschuss" nach dem Wort "neuen" werden jeweils durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


§ 9 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" und die Worte "Aufsichtsführenden Ausschuss" durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 9 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" und die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" werden durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


§ 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 wird wie folgt geändert:

Sowohl die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses" vor dem Wort "erfolgt", als auch die Worte "Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes" nach der Formulierung "dem Vorsitzenden des" werden durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.


§ 9 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 10 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Aufsichtsführende" wird durch das Wort "Aufsichtsrat" und die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 15 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 26 Abs. 2 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 26 Abs. 2 S. 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 28 Abs. 1 S. 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 28 Abs. 3 S. 4 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 28 Abs. 8 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 30 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" ersetzt.


§ 33 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Geschäftsführenden Ausschuss" werden durch das Wort "Vorstand" und die Worte "Aufsichtsführenden Ausschusses" durch das Wort "Aufsichtsrates" ersetzt.


§ 38 Abs. 3 S. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" und die Worte "Geschäftsführenden Ausschuss" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.

Die bisherigen Abs. 1 bis 5 des § 39 werden gestrichen.


§ 39 Abs. 1 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die Änderungen der Satzung gemäß den in der Kammerversammlung am 13. Juni 2012 gefassten Beschlüssen treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft."

Der bisherige § 39 Abs. 6 wird zu § 39 Abs. 2.


Die Überschrift des § 9 der Richtlinien für Rehabilitationsmaßnahmen wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 9 S. 1 der Richtlinien für Rehabilitationsmaßnahmen wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführenden Ausschuss des Versorgungswerkes" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 9 S. 2 der Richtlinien für Rehabilitationsmaßnahmen wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.


§ 9 S. 5 der Richtlinien für Rehabilitationsmaßnahmen wird wie folgt geändert:

Die Worte "Aufsichtsführende Ausschuss" werden durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.




Genehmigt. Düsseldorf, den 26. Juni 2012
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag Gez. Dr. Siegel


Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 13. Juni 2012 wird hiermit ausgefertigt wie beschlossen und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.


Düsseldorf, den 2. Juli 2012
Gez. Lutz Engelen
Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

Gez. Heinz-Ulrich Erlemann
Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein

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