DAZ aktuell

Ausländische Versandapos: Das Leid mit der Umsatzsteuer

Finanzministerium: Kassen müssen für richtige Abrechnung sorgen

BERLIN (ks). Vorteil24 ist ein Auslaufmodell – das wird nicht jeder bedauern. Das Bundesfinanzministerium hat nun jedenfalls eine Aufgabe weniger. Letzte Woche hatte Staatssekretär Hartmut Koschyk noch angekündigt, dass die umsatzsteuerliche Behandlung der über dieses Pick-up-Modell bezogenen Arzneimittel auf Fachebene mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert werden soll. Dies wird jetzt nicht mehr nötig sein.

Der gesundheitspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Jens Spahn (CDU), hatte sich unlängst mit einigen Fragen rund um den Umsatzsteuersatz auf Arzneimittel aus EU-ausländischen Apotheken an den Parlamentarischen Staatssekretär Hartmut Koschyk gewandt. Zuletzt hatte Spahn dabei insbesondere das Geschäftsmodell Vorteil24 der von deutschen Apothekern betriebenen holländischen Montanus-Apotheke vor Augen. Es ist nun gestorben – denn auch die Montanus-Apotheke wird sich künftig an die Arzneimittelpreisverordnung halten müssen. Und ohne Boni-Verlockung werden Kunden kaum Wert auf den Arzneimittelbezug über den holländischen Umweg legen.

Spahn hat generelle Bedenken

Auch wenn sich die Frage Spahns zum Spezialfall Vorteil24 erledigt hat: Der CDU-Politiker hegt generell Bedenken, ob bei der Umsatzsteuer alles mit rechten Dingen zugeht, wenn EU-ausländische Apotheken nach Deutschland versenden. Damit die Abrechnung bei den Kassen weniger fehleranfällig ist, hatte er Koschyk vorgeschlagen, allen ausländischen Versandapotheken die bisherigen Institutionskennzeichen für die Abrechnung mit den Krankenkassen zu entziehen. Stattdessen sollten sie spezielle Institutionskennzeichen (IK) erhalten, die eine umsatzsteuerlich korrekte Abrechnung ermöglichen (siehe AZ 2012, Nr. 24, S. 2). Koschyk sieht hier allerdings nicht die Politik am Zug: "Es ist Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes im Rahmen seiner Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen dafür Sorge zu tragen, dass auch ausländische Versandapotheken ein IK beantragen und im Abrechnungsverfahren mit den Krankenkassen nutzen". Die jeweiligen Kassen müssten dann Verfahren vorsehen, die im Falle der Abrechnung durch ausländische Leistungserbringer die notwendigen Prüfroutinen durchführen. "Dies kann zum Beispiel anknüpfend an das jeweilige IK des ausländischen Leistungserbringers geschehen", so Koschyk.

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