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Pfizer-Präparate durchlaufen frühe Nutzenbewertung

Geringer Zusatznutzen ist besser als gar keiner

BERLIN (ks). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 7. Juni zwei weitere Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung neuer Arzneimittel gefasst. Betroffen sind zwei Substanzen: Apixaban (Eliquis®), das zur Prophylaxe venöser Thromboembolien nach Hüft- oder Kniegelenksersatzoperationen zugelassen ist, und das Orphan Drug Tafamidis Meglumin (Vyndaqel®).

Apixaban, das von Pfizer und Bristol-Myers Squibb gemeinsam entwickelt wurde, ist seit rund einem Jahr auf dem deutschen Markt. Der G-BA sieht für Patienten, die eine elektive Kniegelenksersatzoperation hinter sich haben, keinen Zusatznutzen von Apixaban im Vergleich zu niedermolekularen Heparinen (Enoxaparin). Für Patienten mit Hüftgelenksersatzoperation erkennt der G-BA dagegen einen Hinweis für einen geringen Zusatznutzen.

Tafamidis ist zugelassen zur Behandlung der Transthyretin-Amyloidose bei erwachsenen Patienten mit symptomatischer Polyneuropathie im Stadium 1. Es handelt sich um ein Orphan Drug. Damit gilt der medizinische Zusatznutzen bereits durch die Zulassung als belegt. Der G-BA kam jedoch im Hinblick auf das Ausmaß des Zusatznutzens zu dem Schluss, dass dieser nur gering ist.

Dennoch sieht man bei Pfizer nicht schwarz: "Wir freuen uns, dass der G-BA einen Zusatznutzen von Apixaban nach Hüftgelenksersatzoperationen anerkannt hat", heißt es in einer gemeinsamen Presseerklärung mit Bristol-Myers Squibb. Aus Sicht der beiden Unternehmen hätte allerdings eine Betrachtung aller schweren Thrombosen die Wirksamkeitsvorteile von Apixaban sowohl bei Hüft- als auch bei Kniegelenksersatzoperationen noch klarer herausgestellt. Es seien aber nur die sehr seltenen symptomatischen Beinvenenthrombosen betrachtet worden.

Auch die Entscheidung des G-BA über das Ausmaß des Zusatznutzens für Vyndaqel® begrüßte Pfizer ausdrücklich. Der Pharmariese ist überzeugt, dass alsbald auch über die Zulassungsstudien hinaus Erkenntnisse zur Therapie mit Vyndaqel® vorliegen werden, die dessen Wirksamkeit weiter untermauern können.



DAZ 2012, Nr. 24, S. 29

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