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Auf Umwegen gegen Pick up: Vorschlag von Innenminister Friedrich

BERLIN (lk). Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken sieht Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich nach wie vor keine rechtliche Chance für das von Union und FDP im Koalitionsvertrag zugesagte Pick-up-Verbot. Allerdings sucht der CSU-Politiker in einem aktuellen Brief an den stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Johannes Singhammer, nach Umwegen, das politische Versprechen der Regierungskoalition doch noch zu retten:
Bundesinnenminister Friedrich will durch Verschärfung von Sicherheitsregeln gegen Pick up vorgehen. Foto: Henning Schacht

"Den verfassungsrechtlichen Bedenken könnte durch eine weniger einschneidende Regelung Rechnung getragen werden", heißt es in dem Brief. Einen Ansatzpunkt sieht der Bundesinnenminister beim Thema Arzneimittelsicherheit. "Sollten bei der Arzneimittelabgabe über Pick-up-Stellen Sicherheitsdefizite zu befürchten stehen, könnten diesen über eine Verschärfung der Lagerungs-, Versand- oder Abholungsregelungen begegnet werden", so Friedrich weiter. Entsprechende Änderungsvorschläge seien in der letzten Legislaturperiode bereits unterbreitet worden.

CDU-Gesundheitspolitiker Jens Spahn sieht in dem Vorschlag des Innenministers einen gangbaren Weg: "Wenn sich die Apothekerschaft darauf einlässt, wäre dies ein möglicher Kompromiss", so Spahn zur DAZ.

Bei den Apothekern dürfte die Idee allerdings auf wenig Gegenliebe stoßen. Dieser bereits von der großen Union/SPD-Koalition diskutierte Vorschlag rief die Befürchtung wach, so den Weg für die Konstruktion einer "Apotheke light" zu weisen. Damit drohe die Gefahr, dass in einem zweiten Schritt so aufgewerteten Pick-up-Stellen auch die Abgabe von OTC-Produkten gestattet werden müsse. Daraufhin wurde in der vergangenen Legislaturperiode dieser Vorschlag wieder fallen gelassen.

Im selben Schreiben an den Unions-Fraktions-Vize Singhammer begründet der Innenminister erneut das Nein zum generellen Pick-up-Verbot: Ein "Verbot muss als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz genügen. Es muss nach grundrechtlicher Dogmatik von einem wichtigen Gemeinwohlbelang getragen und auch im Übrigen verhältnismäßig sein." Diesen Bedingungen ist nach Ansicht des Innenministers bei allen vorliegenden Vorschlägen "noch nicht ausreichend Rechnung getragen worden".



DAZ 2012, Nr. 23, S. 24

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