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EU regelt Lebensmittelwerbung mit Gesundheitsangaben

Eine "Positivliste" enthält zunächst 222 zulässige Health Claims

BERLIN (jz). Nicht nur besonders lecker, frisch oder lange haltbar – Lebensmittelanbieter preisen ihre Produkte vermehrt auch als gesundheitsfördernd an. Diese Versprechungen sind jedoch häufig nicht nachgewiesen oder zumindest umstritten. Um Verbraucher vor irreführender Werbung zu schützen, hat die EU-Kommission nun eine Liste im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, die alle zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel ("Health Claims") enthält.

Bereits 2006 erließen EU-Parlament und EU-Rat eine Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – insbesondere um ein hohes Verbraucherschutzniveau in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Seit 2010 prüft nun die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority – EFSA), was hinter den Werbeslogans von Herstellern steckt und welche der Versprechen tatsächlich wahr sind. Auf Grundlage dieser Bewertungen erstellte die EU-Kommission bereits eine Liste mit zulässigen nährwertbezogenen Angaben, die nach langjähriger Prüfung nun um die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben ergänzt wurde. Sie umfasst zunächst 222 Eintragungen.

Eine Vielzahl von Slogans in der Prüfung

Lebensmittelhersteller mussten an die nationalen Behörden melden, mit welchen Gesundheitsversprechungen sie ihre jeweiligen Produkte bereits bewerben oder künftig gerne bewerben möchten. Die Sammlung der rund 44.000 eingegangenen Einträge wurde daraufhin zu einer Liste von 4600 Angaben zusammengefasst und an die EFSA übermittelt. Die Behörde prüfte und prüft auch derzeit noch die Vielzahl an Slogans auf Grundlage von Studien. Von den bisher bewerteten Gesundheitsversprechen wies das EFSAGremium die überwiegende Mehrheit mangels eines wissenschaftlichen Nachweises zurück.

Deadline für Unternehmer: 14. Dezember

Ab dem 14. Dezember darf nun nur noch mit den in der veröffentlichten Liste aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, zu denen auch Nahrungsergänzungsmittel gehören, geworben werden. Und das auch nur dann, wenn der Anbieter sich an die vorgeschriebenen Bedingungen für die Verwendung der Angabe hält bzw. wenn er Angaben zu eventuellen Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels macht und/oder zusätzlich erforderliche Erklärungen oder Warnungen ausspricht.

Kritiker befürchten gezieltes Ausnutzen

Weiterhin zulässig ist laut der Liste beispielsweise Werbung mit Vitaminen und Mineralstoffen: So dürfen Produkte mit Vitamin C als stärkend für das Immunsystem und Calcium darf als wichtig für die Knochen angepriesen werden – jedenfalls dann, wenn jeweils eine bestimmte Menge davon zugefügt wurde.

Kritische Experten befürchten jedoch, dass Unternehmen die neue Regelung gezielt einsetzen: Sie könnten ihre Lebensmittel in Zukunft genau mit den Stoffen anreichern, für die ein zugelassener Health Claim existiert, um sie mit entsprechenden Gesundheitsangaben bewerben zu können – ganz unabhängig davon, was sonst noch in dem Produkt steckt.



DAZ 2012, Nr. 22, S. 29

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