DAZ aktuell

Versand aus dem Ausland – deutsche Umsatzsteuer gilt

Klarstellung aus dem Bundesfinanzministerium

BERLIN (ks). Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für ausländische Versandapotheken, die Arzneimittel nach Deutschland liefern? Diese Frage treibt die deutsche Apothekerschaft schon lange um. Nun hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an den gesundheitspolitischen Sprecher der Union, Jens Spahn, klargestellt, dass der Erwerb dieser Arzneimittel durch die gesetzlichen Kassen der deutschen Umsatzsteuer unterliegt.

Spahn wollte vom Finanzministerium wissen, ob sichergestellt ist, dass Arzneimittel, die von ausländischen Versendern an deutsche Patienten verkauft werden, in jedem Fall der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Wenn dem so sei, wollte der CDU-Politiker weiter erfahren, wie diese Pflicht durchgesetzt werde. Für den Fall, dass die deutsche Umsatzsteuer nicht selbstverständlich gelte, sollte das Ministerium darlegen, welche Konstellationen hierzu führen könnten – und ob die Bundesregierung darin eine Ungleichbehandlung von deutschen und ausländischen Versendern sehe.

GKV-Patient: Leistungsempfänger ist die Krankenkasse

Der parlamentarische Staatssekretär Hartmut Koschyk hat Spahn nun geantwortet. Bei gesetzlich Versicherten sei nach dem in diesem Fall maßgeblichen Sach- und Dienstleistungsprinzip nicht der Patient, sondern seine Krankenkasse Leistungsempfänger im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Die Kassen handelten insoweit in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben und seien somit nicht als Unternehmen anzusehen. Sie unterlägen der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs – und dessen Voraussetzungen nach § 1 a UStG seien regelmäßig erfüllt. Insbesondere da die sogenannte Erwerbsschwelle von innergemeinschaftlichen Erwerben in Höhe von mindestens 12.500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten werde. Ein solcher innergemeinschaftlicher Erwerb werde nach dem Umsatzsteuergesetz grundsätzlich im Inland bewirkt und unterliege damit der deutschen Umsatzsteuer, heißt es in dem Schreiben weiter. Die betreffende Krankenkasse sei daher Schuldnerin der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb des Arzneimittels entfallenden Umsatzsteuer. Sie habe diesen Erwerb in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung anzumelden, die Steuer zu berechnen und die sich ergebende Steuerschuld an das Finanzamt abzuführen. Um den Kassen diese Rechtslage vor Augen zu führen, sei vorgesehen, ihre Spitzenverbände "in Kürze erneut" hierüber zu informieren, heißt es im Ministeriumsschreiben weiter.

Bei Privatversicherten gilt das Bestimmungslandprinzip

Etwas anders, doch im Ergebnis unverändert, stellt sich die umsatzsteuerliche Bewertung bei Privatversicherten und beim Bezug von Arzneimitteln dar, die nicht zulasten der gesetzlichen Kassen abgerechnet werden. Hier gelte das Bestimmungslandprinzip: Auf das Versendungsgeschäft sei grundsätzlich das Umsatzsteuerrecht des Bestimmungslandes anzuwenden. Dies gilt jedenfalls für die großen Versandapotheken. Denn ein ausländischer Versandhändler dürfe nur dann den Steuersatz seines Landes berechnen, solange seine Gesamtverkäufe nach Deutschland einen Schwellenwert von 100.000 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten. "Mit dieser Regelung wird verhindert, dass sich die Versandunternehmen die Unterschiede bei den Umsatzsteuersätzen in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zunutze machen", schließt der Brief an Spahn.



DAZ 2012, Nr. 21, S. 28

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