DAZ aktuell

ApBetrO: Auch besondere Opioide vorrätig halten

Neue Apothekenbetriebsordnung regelt Opioid-Vorratshaltung

BERLIN (daz). Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer und mit veränderter Wirkstofffreisetzung, außerdem Opioide in transdermaler und transmucosaler Darreichungsform sind in der Apotheke vorrätig zu halten. Diese Regelung bringt die neue Apothekenbetriebsordnung mit, die in Kürze in Kraft treten wird.
Der BtM-Schrank wird voller Nach der neuen Apothekenbetriebsordnung müssen Apotheken auch besondere Opioide vorrätig halten. Quelle: Noweda eG, Essen

Die Bundesländer setzten sich dafür ein, dass diese neuen Regelungen zur Betäubungsmittel-Vorratshaltung in die Novelle der Apothekenbetriebsordnung mit einflossen. Sie sollen die ambulante Versorgung von Palliativpatienten verbessern. Die Neuregelungen sind vor allem vor dem Hintergrund zu sehen, dass es im Betäubungsmittelrecht Ausnahmeregelungen geben soll, wonach Ärzte ambulanten Palliativpatienten in Ausnahmefällen Betäubungsmittel zur Überbrückung überlassen dürfen.

Hier der Wortlaut des § 15 der neuen Apothekenbetriebsordnung, der die Vorratshaltung regelt:

"(1) Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Darüber hinaus sind in der Apotheke vorrätig zu halten:

2. Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung.

(2) Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass die Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können:

11. Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform"

In der Begründung heißt es dazu, dass zur Sicherstellung der Versorgung von Palliativpatienten in allen Apotheken Arzneimittel vorhanden sein müssen, die eine schnelle Schmerzbekämpfung im Notfall möglich machen. Neben den üblichen Analgetika gehörten dazu auch stark wirksame Opioide (BtM). Diese Präparate sollen auch die Not- und Nachtdienstapotheken zur Verfügung stellen können, die während der normalen Öffnungszeiten nicht unbedingt auf die Versorgung schwerkranker Patienten spezialisiert sind.

BtM-Beschaffung auch von anderen Apotheken

Außerdem wird mit der Regelung in § 15 Absatz 2 Nummer 11 der neuen ApBetrO festgelegt, dass es neben den in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 ApBetrO aufgeführten Betäubungsmitteln, die in allen Apotheken vorrätig zu halten sind, ausreichend ist, wenn die in der Regel weniger häufig nachgefragten, aber für die schnelle Schmerzbehandlung in ambulant palliativ-medizinischen Krisensituationen ebenfalls benötigten Opioide in transdermaler und transmucosaler Darreichungsform kurzfristig beschafft werden können. Diese Betäubungsmittel können, wenn ihre Beschaffung nicht kurzfristig über den Großhandel sichergestellt werden kann, auch über andere Einrichtungen (zum Beispiel Apotheken) beschafft werden. Dafür benötigt eine Betäubungsmittel abgebende Apotheke (die keine Filialapotheke ist) allerdings derzeit eine Erlaubnis nach § 3 BtMG, da die Abgabe von Betäubungsmitteln zwischen Apotheken (ausgenommen Filialapotheken) nicht von den Tatbeständen einer erlaubnisfreien Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr umfasst ist (§ 4 Absatz 1 BtMG). Nach Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ist diese Erlaubnis nach § 3 BtMG ohne großen Bürokratieaufwand für die entsprechenden Apotheken zu erhalten.



DAZ 2012, Nr. 21, S. 32

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