DAZ aktuell

Auch "Testsieger" sind nicht immer gut

Versandapotheke darf nur mit vollständigem Testergebnis werben

BERLIN (jz). Rosinenpicken verboten: Die von der Stiftung Warentest getestete Versandapotheke "mycare" darf nicht nur mit ihrer "Bestnote (2,6)" werben – sie muss auch angeben, dass ihre Leistungen lediglich mit "befriedigend" bewertet wurden, entschied das Oberlandesgericht Naumburg. (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 27. Oktober 2011, Az. 9 U 96/11)

Die Zeitschrift "Test" hatte für ihre Ausgabe im Mai 2010 insgesamt 23 Versandapotheken bewertet. Zwei von ihnen erhielten als Testsieger die "Bestnote (2,6)". Darunter war auch "mycare". Mit diesem Testergebnis warb "mycare" in der Folge, wogegen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte. Weil die Versandapotheke verschweige, dass die Tester den Versandapotheken insgesamt ein schlechtes Zeugnis ausgestellt hatten und selbst die Testsieger über ein "befriedigend" nicht hinauskamen, entstehe beim Verbraucher der Eindruck, "mycare" biete zumindest einen überdurchschnittlichen Service. Verbraucher könnten sich trotz der nur befriedigenden Bewertung lieber an die Versandapotheke wenden, anstatt eine Vorortapotheke aufzusuchen, befürchtete der vzbv.

So sahen es auch die Richter. Die bloße Nennung der Bestnote verschleiere, dass die Stiftung Warentest die Leistungen der Versandapotheke nur mit "befriedigend" bewertet habe. Für die Richter änderte auch die Angabe des Notenwertes von 2,6 daran nichts. Verbraucher würden diese numerische Benotung nicht automatisch in die Skala der Schulnoten von 1 bis 6 einreihen. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf diverse Produktbewertungen, die ihre eigenen Bewertungsmuster haben – z. B. die Einordnung von Hotels in Kategorien von 1 bis 5 Sternen.

Die Werbung der Versandapotheke stufte das Gericht auch als wettbewerbsrechtlich spürbar ein. Denn es sei nicht auszuschließen, dass ein Verbraucher sich lieber einer Vorortapotheke zuwende, wenn er erkenne, dass selbst die Leistung der besten Versandapotheke lediglich befriedigend sei, heißt es in der Urteilsbegründung. Auch wenn Vorortapotheken im Vergleich nicht berücksichtigt wurden, seien sie Mitbewerber von Versandapotheken. Revision wurde nicht zugelassen.



DAZ 2012, Nr. 17, S. 39

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