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Urlaubsübertragung bei langer Krankheit

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Was sagt der Tarifvertrag?

Normalerweise kann Urlaub, der im betreffenden Kalenderjahr nicht genommen werden konnte, nur noch im ersten Quartal des Folgejahres beansprucht werden. Anders sieht es aus, wenn der Grund in einer langen Erkrankung bestand. Nach entsprechenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs muss der Übertragungszeitraum für den gesetzlichen Urlaubsanspruch hier deutlich länger sein. Er kann aber tariflich beschränkt werden. Wie sieht es hier im Apothekenbereich aus?

Dazu ADEXA-Juristin Iris Borrmann: "Der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter erlaubt bei krankheitsbedingter Urlaubsübertragung den unbeschränkten Erhalt des gesetzlichen Urlaubsanspruches von 24 Tagen für Zeiten nach dem 31. März des Folgejahres. Er trifft jedoch keine Regelung zur Begrenzung der Übertragung auf 15 oder 18 Monate." Eine solche Regelung in einem anderen – branchenfremden – Tarifvertrag wurde vom EuGH lediglich als nicht gegen EU-Recht verstoßend bewertet (Urteil des EuGH vom 22. November 2011, AZ Rs C-214/10 KHS). Eine Verfallsfrist sieht der BRTV zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor, denn es gibt in Deutschland bisher weder eine gesetzliche Regelung noch eine einheitliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte! Auch das Bundesarbeitsgericht hat noch keine grundsätzliche Entscheidung zur Begrenzung der Übertragbarkeit des Urlaubes getroffen.

In dem Urteil des EuGH war die Begrenzung auf 15 Monate durch einen für das Arbeitsverhältnis des Klägers geltenden Tarifvertrag als europarechtskonform bewertet worden – dabei handelte es sich um den Einheitlichen Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (EMTV). Das bedeutet jedoch nicht, dass diese 15 Monate automatisch auch für den Apothekenbereich gelten würden, wie die Treuhand Hannover in einem Newsletter 3/2012 argumentiert.

Dazu Borrmann: "Solange der deutsche Gesetzgeber nicht aktiv wird bzw. ein klärendes BAG-Urteil aussteht, gibt es für den Urlaubsanspruch betroffener Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken keine Verfallsfrist."


Dr. Sigrid Joachimsthaler



DAZ 2012, Nr. 16, S. 95

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