DAZ aktuell

Strenge Regeln für Tierarzneimittelversand

Zulässigkeit hängt vom Arzneimittel ab, nicht vom Tier

LEIPZIG (tmb). Der Versand von Arzneimitteln für Tiere wurde in Deutschland erst lange nach dem Versand von Humanarzneimitteln erlaubt. Doch die Regelung ist sehr differenziert und sorgt noch immer für Irritationen. Versandapotheken sollten daher sorgfältig auf den Zulassungsstatus der angebotenen Arzneimittel achten, um nicht unbeabsichtigt gegen das AMG zu verstoßen.
Foto: Imago
Der Versand von Tierarzneimitteln unterliegtstrengen Auflagen.

Entscheidend für den Versand von Tierarzneimitteln ist die Bestimmung in § 43 (5) AMG. Diese gestattet Versandapotheken, solche Arzneimittel zu versenden, "die ausschließlich bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, zugelassen sind". Was dies genau bedeutet, erläuterte Dr. Ilka Emmerich in einem Beitrag in der März-Ausgabe des "Deutschen Tierärzteblattes". Sie betont, dass sich die teilweise Aufhebung des Versandhandelsverbotes nicht auf Tierarten, sondern auf bestimmte Tierarzneimittel bzw. deren Zulassungsstatus bezieht. So dürfe ein Arzneimittel, das nur für Hunde und/oder Katzen zugelassen ist, versendet werden. Falls das Arzneimittel aber außerdem für mindestens eine lebensmittelliefernde Tierart zugelassen ist, dürfe es nicht versendet werden. Die Einschränkung gelte auch, wenn das Arzneimittel im konkreten Fall für einen Hund oder eine Katze bestimmt ist. Denn die gesetzliche Regelung beschreibe nicht die zu behandelnden Tiere, sondern den Zulassungsstatus des zu versendenden Arzneimittels. Diese Bestimmung gilt gleichermaßen für nur apothekenpflichtige und für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Selbstverständlich muss beim Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel für ein Tier ein Rezept des behandelnden Tierarztes vorgelegt werden – unabhängig von der Frage, ob ein Tierarzneimittel versendet werden darf.

Irritationen dürften sich insbesondere bei Arzneimitteln für Pferde ergeben. Pferde gelten grundsätzlich als lebensmittelliefernde Tiere, auch wenn Einzeltiere von der Schlachtung ausgeschlossen werden können. Ein Arzneimittel, das für Pferde, Hunde und Katzen zugelassen ist, darf daher nicht versendet werden, auch wenn es im Einzelfall für einen Hund bestimmt ist, wie Emmerich ausführt. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass auch einige "nur" apothekenpflichtige Arzneimittel für lebensmittelliefernde Pferde zugelassen sind und daher nicht versendet werden dürften.

Wenige Arzneimittel sind jedoch ausschließlich für nicht lebensmittelliefernde Pferde zugelassen und können somit versendet werden. Einige davon dürfen allerdings aufgrund anderer Ausnahmen nicht versendet werden, z. B. Betäubungsmittel.

Wartezeitangabe als Kriterium

Als einfaches Merkmal, mit dem der Zulassungsstatus eines Tierarzneimittels leicht zu erkennen sei, verweist Emmerich auf die Wartezeit. Denn bei Arzneimitteln für lebensmittelliefernde Tiere wird stets eine Wartezeit bis zur Schlachtung ausgewiesen, auch wenn diese durchaus "0 Tage" betragen kann. Bei Tierarzneimitteln, die nur für nicht lebensmittelliefernde Tiere bestimmt sind, fehlt eine solche Angabe. Demnach könnten nur Arzneimittel ohne Angabe einer Wartezeit versendet werden.

Spezielle Länderliste

Ein weiterer Unterschied zum Versand von Humanarzneimitteln betrifft den Versand aus dem Ausland. So hat das Bundesgesundheitsministerium für Tierarzneimittel eine eigene Länderliste mit den zulässigen Absenderländern bekannt gegeben. Demnach ist die Vergleichbarkeit mit den deutschen Sicherheitsregelungen derzeit nur für Großbritannien und Tschechien gegeben, wobei dies für Tschechien nur für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt.

Im "Deutschen Tierärzteblatt" werden die Leser dazu aufgefordert, die Bundestierärztekammer über Apotheken zu informieren, die im Internet für den Versand solcher Arzneimittel werben, die auch für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind. Außerdem sollten Angebote aus anderen Ländern als Deutschland, Großbritannien oder Tschechien gemeldet werden, "damit gezielt Gegenmaßnahmen ergriffen werden können".



DAZ 2012, Nr. 16, S. 25

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