Gesundheitsausschuss fordert Verbot von Rx-Versandhandel

Bayern-Antrag zur AMG-Novelle

BERLIN (lk). Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates fordert als Alternative zum gescheiterten Pick-up-Verbot ein generelles Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln: Da Pick-up-Stellen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verboten werden könnten, erfordere die Sicherheit der Patienten "ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln", heißt es in einem Antrag des Landes Bayern zur AMG-Novelle, dem der Gesundheitsausschuss der Länderkammer zugestimmt hat.

Gesundheitsausschuss fordert Verbot von Rx-Versandhandel

Damit würden auch Pick-up-Stellen verboten. "Ein solches Verbot erscheint auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt", so der Antrag weiter. Die wirtschaftlichen Konsequenzen seien "überschaubar". Der Antrag wurde mit zwölf Ja-Stimmen bei zwei Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen angenommen. Politische Beobachter geben dem Antrag jedoch nur geringe Chancen auf Durchsetzung. Die Rede ist von einem "Schaufensterantrag". Im Juni 2011 hatte die Gesundheitsministerkonferenz von der Bundesregierung erfolglos ein Pick-up-Verbot gefordert. Das Bundesjustizministerium hatte dies im Januar 2012 erneut aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt.

Nach Mehrheitsmeinung des Gesundheitsausschusses der Länderkammer hat die Zulassung des Rx-Versandhandels zu einer "Verminderung der Patientensicherheit" geführt. Damit sei die Gefahr von Arzneimittelfälschungen in Deutschland gestiegen.

Der Antrag Bayerns ersetzt einen zuvor im Rahmen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) von Schleswig-Holstein eingebrachten "schwächeren" Antrag. Dieser wurde nach der Zustimmung zum Bayern-Antrag zurückgezogen. Darin hieß es: "Die Bundesregierung wird aufgefordert, im weiteren Verfahren Wege aufzuzeigen, mit denen abträglichen Entwicklungen beim Versand von Arzneimitteln entgegengewirkt werden kann, ohne dabei auf unzulässige Weise in die Freiheit der Berufsausübung einzugreifen." Dies betreffe insbesondere Regelungen zur Anzeigepflicht sowie zu den "räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen solcher Einrichtungen".

DAZ 2012, Nr. 12, S. 18

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